BSG Urteil v. - B 7a/7 AL 84/04 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB III § 190; SGB III § 193; AlhiV 1974 § 6; AlhiV 2002 § 4; AlhiV 2002 iVm den EG-Richtlinie 2000/43 vom § 1; AlhiV 2002 iVm den EG-Richtlinie 2000/78 vom § 1; AlhiV 2002 iVm den EG-Richtlinie 2000/73 vom § 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 3 Abs 3; GG Art 14 Abs 1; GG Art 20 Abs 1

Instanzenzug:

Gründe

I

Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab bis . Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger auf Grund des bei ihm und seiner Ehefrau vorhandenen Vermögens bedürftig ist.

Der Kläger ist am geboren, seine Ehefrau am . Der Kläger bezog bis Arbeitslosengeld und hiernach Alhi. Alhi wurde ihm zunächst in Höhe von wöchentlich 593,39 DM unter Berücksichtigung eines Betrags in Höhe von 14,84 DM wöchentlich gewährt. Ab bewilligte die Beklagte bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am dem Kläger Alhi in Höhe von 303,45 € (Bemessungsentgelt 895,00 €, Leistungsgruppe C, keine Kinder). Der Kläger beantragte am die Fortzahlung von Alhi und legte hierzu ua eine Verdienstbescheinigung seiner Ehefrau vor. Diese ist Eigentümerin zweier Wohnungen in einem Dreifamilienhaus. Die Erdgeschosswohnung mit ca 100 qm Wohnfläche bewohnen der Kläger und seine Ehefrau, während die Wohnung im 1. Stock (ca 75 qm) vermietet wird. Die Dachgeschosswohnung gehört einem anderen Eigentümer. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) enthielt eine vom Kläger vorgelegte Aufstellung über Versicherungen ua folgende Angaben:

Versicherte Person Art der Versicherung Rückkaufswert fällig am

J. , H. Lebensversicherung 39.914,72

J. , H. Lebensversicherung 31.131,43

J. , H. Lebensversicherung 1.568,45

R. , H. Lebensversicherung 1.360,00

R. , H. Rentenversicherung 11.705,10

R. , H. Rentenversicherung 11.269,54

Eine Aufstellung der Konten enthielt ua folgende Angaben (Beträge in DM):

Inhaber/in Art des Kontos Stand ggf fällig

J. , H. Girokonto 1.967,74

R. , H. Girokonto 2.026,76

R. , H. Bau-Cashkonto 12.695,44

J. , H. Sparkonto 3.646,86

R. , H. Sparkonto 2.770,48

R. , H. Sparkonto 30,56

R. , H. VL-Sparkonto 1.614,29

R. , H. VL-Investmentkonto 799,99

J. , H. Sparkonto 380,58

J. , H. Fonds-Sparkonto 6.289,42

R. , H. Bausparkonto 39.565,93

R. , H. Darlehenskonto 119.310,46

R. , H. Darlehenskonto 48.879,16

Der Kläger legte ferner eine Nebenkostenaufstellung vor, sowie eine Aufstellung über eine offene Handwerkerrechnung und vorgesehene Arbeiten im Haus und Garten.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom den Antrag des Klägers auf Alhi ab. Der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von 122.573,70 €, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Der Kläger sei mithin nicht bedürftig. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags für ihn in Höhe von 29.120,00 € und für seine Ehefrau in Höhe von 26.520,00 € verbleibe ein zu berücksichtigender Betrag in Höhe von 66.933,70 €. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom ). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger und seine Ehefrau verfügten über eine vermietete Wohnung mit einem Verkehrswert in Höhe von 113.822,26 €. Setze man hiervon die aktuellen Verbindlichkeiten ab, verbleibe ein Wert von 38.342,05 €. Hinzu kämen Lebens- und Rentenversicherungen im Wert von 49.569,36 € und Sparguthaben in Höhe von 34.662,29 €. Insgesamt ergebe sich ein Vermögen von 122.573,70 €, von dem ein Freibetrag in Höhe von 55.640,00 € abzusetzen sei. Aus dem "anzurechnenden" Vermögen in Höhe von 66.933,70 € ergebe sich, dass der Anspruch auf Alhi für 76 Wochen "ruhe".

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, dass das vorhandene und verwertbare Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau den zu berücksichtigenden Freibetrag in Höhe von 55.640,00 € übersteige. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, nach § 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) (vom ) sei das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag übersteige. Zutreffend habe die Beklagte für jedes vollendete Lebensjahr 520,00 € in Abzug gebracht, sodass ein Freibetrag für den Kläger und seine Ehefrau von insgesamt 55.640,00 € resultiere. Der erkennende Senat folge hinsichtlich der Berechnung dem Widerspruchsbescheid der Beklagten. Die vermietete Wohnung habe einen Verkehrswert in Höhe von 113.822,26 €. Hiervon seien die noch offenen Verbindlichkeiten sowie Darlehen für Renovierung abzuziehen. Es verbleibe ein Wert von 38.342,05 €. Hinzu kämen Lebens- und Rentenversicherungen im Wert von 49.569,36 € und Sparguthaben in Höhe von 34.662,29 €. Insgesamt ergebe sich damit ein Vermögen von 122.573,70 €, von dem der Freibetrag abzusetzen sei, sodass ein anzurechnendes "Einkommen" in Höhe von 66.933,70 € verbleibe. Hinsichtlich des sicherungshalber abgetretenen Bausparguthabens, das vom SG nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 14.000,00 DM als nachweislich zur Sicherung abgetreten anerkannt worden sei, folge dessen Freigabe im Gegensatz zur Auffassung des SG bei Verkauf der vermieteten Eigentumswohnung und der Rückzahlung der darauf entfallenden Lasten aus dem Verkaufspreis. Soweit teilweise die Guthaben der Lebens- und Rentenversicherungen derzeit nicht verfügbar oder nur zu ungünstigen Bedingungen verfügbar sein sollten, liege es an dem Kläger und seiner Ehefrau, die zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs jeweils fehlenden Beträge dadurch zu erlangen, dass die nach und nach erforderliche Auflösung des zumutbar verwertbaren Anteils des streitbaren Vermögens so erfolge, dass entweder die günstigsten, oder die später fällig werdenden Anlageformen möglichst lange erhalten blieben. Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine Auskunft des Deutschen Herold vom die Auffassung vertrete, dass diese Lebensversicherung keine vorzeitige Rückkaufsmöglichkeit besitze, könne das dahingestellt bleiben, da es dem Kläger freistehe, insoweit den Vertrag zu erhalten. Der ihm zugebilligte Freibetrag in Höhe von 55.640,00 € eröffne ihm insoweit verschiedene Dispositionsmöglichkeiten. Auch sei die Veräußerung der vermieteten Eigentumswohnung nicht schon deshalb unzumutbar, weil die Erwerbs- und Renovierungskosten wesentlich höher seien als ein jetzt zu erzielender Verkaufspreis (entsprechend dem Verkehrswert). Selbst wenn man insoweit die Richtigkeit der Behauptung des Klägers unterstelle, liege die Unwirtschaftlichkeit hier nicht in einem evtl Verkauf der Eigentumswohnung, sondern im vorhergehenden Kauf, nämlich in der Bezahlung eines Kaufpreises (nebst sonstiger Erwerbskosten) und der Aufwendung von Renovierungskosten in einer Gesamthöhe, die den späteren Verkehrswert deutlich überstiegen. Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt habe, der Anspruch des Klägers auf Alhi "ruhe" für 76 Wochen, entspreche dies nicht der Rechtslage. Durch die am in Kraft getretene Neufassung der AlhiV sei die bisherige Regelung des § 9 AlhiV 2002 entfallen, nach der bei "Anrechnung" von Vermögen die Bedürftigkeit für die Zahl voller Wochen nicht bestanden habe, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergeben habe, nach dem sich die Alhi gerichtet hätte. Einer Änderung des Widerspruchsbescheides habe es gleichwohl nicht bedurft, da im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides keine Begrenzung der Berücksichtigung des Vermögens enthalten sei. Ferner liege auch kein Fall der Übergangsvorschrift des § 4 AlhiV 2002 vor, da es sich bei der Bewilligung ab um einen neuen Bewilligungsabschnitt gehandelt habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom LSG in dem Beschluss zugelassenen - Revision. Er rügt eine Verletzung der §§ 190, 193 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), § 4 AlhiV 2002 iVm § 6 AlhiV 1974 sowie der §§ 1 AlhiV 2002 iVm den EG-Richtlinien 2000/43 vom , 2000/78 vom und 2000/73 vom sowie einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 und 3, Art 14 Abs 1 und Art 20 Abs 1 Grundgesetz (GG). Zunächst sei nicht von den Regelungen der AlhiV 2002 auszugehen. Vielmehr finde gemäß § 4 Abs 1 AlhiV 2002 die frühere AlhiV 1974 weiterhin Anwendung. Dies folge auch aus dem (Hinweis auf die Entscheidung B 11 AL 79/03 R). Dass die für ihn günstigeren Regelungen der AlhiV 1974 weiter gelten müssten, folge darüber hinaus aus der europarechtlich untersagten Altersdiskriminierung. Er sei 1945 geboren, sodass er im Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 2002 56 Jahre alt gewesen sei und damit zu dem arbeitsförderungsrechtlich besonders geschützten Personenkreis gehört habe. Schließlich folge aus Art 3 Abs 1 GG iVm dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip, dass die AlhiV 1974 für ihn weiter anwendbar sein müsse. Doch auch bei Anwendung der AlhiV 2002 sei die Entscheidung des LSG rechtsfehlerhaft, weil die Berufungsentscheidung die Begriffe der Verwertbarkeit und der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung iS des § 1 Abs 1 und § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 verkenne. Darüber hinaus werde auch der Begriff des Verkehrswerts und die Berücksichtigungspflichtigkeit wesentlicher Änderungen des Verkehrswerts gemäß § 1 Abs 4 AlhiV 2002 verkannt. Insgesamt sei der Rechtsprechung des BSG der Grundsatz zu entnehmen, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi "kein wirtschaftlicher Ausverkauf" erfolgen dürfe. Insbesondere sei von einem zu hohen Verkehrswert der vermieteten Eigentumswohnung ausgegangen worden. Soweit das LSG meine, die Unwirtschaftlichkeit des Verkaufs der Eigentumswohnung entstehe nicht durch den Verkauf selbst, sondern läge im vorherigen Kauf und in der Aufwendung von Renovierungskosten in einer Gesamthöhe, die den späteren Verkehrswert übersteige, beruhten diese Ausführungen auf einem Missverständnis von Erfahrungssätzen des Immobilienmarkts. Da eine Veräußerung der vermieteten Eigentumswohnung im Jahre 2002 unter Berücksichtigung der bestehenden Belastungen zu einem Verlustgeschäft in Höhe eines fünfstelligen Eurobetrags führen würde, sei bei der ihm - dem Kläger - angetragenen Vermögensverwertung von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit auszugehen. Des Weiteren habe er bereits vorgetragen, die Lebensversicherungen in Höhe eines Rückkaufswerts von 31.131,43 DM und 1.568,45 DM stellten Direktversicherungen iS des § 2 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung dar. Über dieses Versicherungsvermögen könne vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht verfügt werden. Die weitere Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 39.914,72 DM sei als ergänzende Sicherheit einer Bank zur Sicherung des Kaufpreises für die Anschaffung der von ihm und seiner Ehefrau selbst bewohnten Eigentumswohnung im Erdgeschoss überlassen worden. Dies sei Bedingung dafür, dass die selbstgenutzte Wohnung - die ein Schutzgut iS des § 1 Abs 3 Nr 5 AlhiV 2002 darstelle - weiterhin ungefährdet im Eigentum seiner Ehefrau verbleiben könne. Weiterhin sei das LSG von einem zu niedrigen Betrag seiner Darlehensschulden ausgegangen.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom und das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab längstens bis Arbeitslosenhilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für inhaltlich zutreffend. Zu Recht sei das LSG davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AlhiV 2002 für eine Anwendung der AlhiV 1974 nicht einschlägig seien. Die klägerischen Vermögensgegenstände seien gemäß § 1 Abs 1 AlhiV 2002 verwertbar gewesen, weil diese Vermögensgegenstände belastet und auch verkauft hätten werden können. Auch sei die Verwertung der Vermögensgegenstände nicht offensichtlich unwirtschaftlich iS des § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 gewesen. Dies folge bereits aus den Tatsachenfeststellungen des LSG, die gemäß § 163 SGG auch für das BSG bindend seien. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, inwieweit diese Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen seien. Soweit das BSG mittlerweile entschieden habe, dass auch die AlhiV 2002 eine Härtefallklausel entsprechend § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV 1974 enthalten müsse, könne hieraus kein anderes Ergebnis folgen. Es seien keine Gesichtspunkte für einen Härtefall erkennbar. Auch das Alter des Klägers führe hier nicht zu einer Bejahung einer Härte, denn das höhere Alter des Antragstellers werde im Recht der Alhi auch unter Zugrundelegung der AlhiV 1974 allein durch die Höhe der Freibeträge berücksichtigt. Daneben könne eine nochmalige Berücksichtigung des Alters unter Härtegesichtspunkten nicht in Betracht kommen.

II

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Beschluss des LSG beruht auf einer Verletzung des § 1 Abs 1 und § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 (vom , BGBl I 3734), weil das LSG von einem unzutreffenden Begriffsverständnis des "verwertbaren" Vermögens und der "offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung" von Sachen und Rechten im Sinne der genannten Vorschriften ausgegangen ist. Auf Grund der Feststellungen des LSG kann nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger ab bis längstens ein Anspruch auf Alhi zusteht.

Der Kläger hatte nach den Feststellungen des LSG die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi gemäß § 190 Abs 1 Nr 1, 2, 3 und 4 SGB III (idF, die die Norm durch das 3. SGB III-ÄndG vom , BGBl I 2624 erhalten hat) erfüllt. Streitig ist die Bedürftigkeit des Klägers gemäß § 190 Abs 1 Nr 4 SGB III. Nach § 193 Abs 1 SGB III (idF des 1. SGB III-Änderungsgesetz vom , BGBl I 2970) ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen eines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs 2 SGB III). Den Einsatz von Vermögen vor dem Bezug von Alhi regelt die auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 206 Nr 1 SGB III (idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom , BGBl I 594) erlassene AlhiV (zur Verfassungsgemäßheit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr 1 SGB III vgl bereits das Urteil des Senats vom , BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1; vgl hierzu auch die und B 7 AL 44/04 R - beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

Zu Recht hat das LSG zunächst entschieden, dass für den geltend gemachten Anspruch auf Alhi ab ausschließlich die Vorschriften der AlhiV 2002 anwendbar sind. Die Übergangsvorschrift des § 4 AlhiV 2002 ist auf den Kläger nicht anwendbar. § 4 AlhiV 2002 bestimmt: "Haben die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 Abs 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch im Zeitraum vom bis zum vorgelegen, gelten mit Ausnahme des § 9 die Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom in der bis zum geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung mit folgenden Maßgaben weiter: ...". Die Vorschriften der AlhiV 1974 gelten nach dem Wortlaut des § 4 AlhiV 2002 mithin nur für die "Dauer der laufenden Bewilligung" des Klägers, hier also bis zum , weiter. Für den neuen Bewilligungsabschnitt ab galten auch für ihn die Neuregelungen der AlhiV 2002. Auch aus dem Urteil des 11. Senats des (SozR 4-4220 § 4 Nr 1) kann entgegen der Rechtsansicht des Klägers nichts anderes folgen, weil die dort angestellten rechtlichen Erwägungen zu § 4 AlhiV 2002 ersichtlich eine andere Fallgestaltung - Aufhebung einer Bewilligung von Alhi wegen Bezugs von Übergangsgeld mit anschließender "Neubewilligung" - betrafen. Die AlhiV 2002 war daher grundsätzlich auf die Prüfung der Bedürftigkeit für den Anspruch des Klägers auf Alhi ab anzuwenden.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen den Übergang von der AlhiV 1974 zur AlhiV 2002 (Art 3, Art 14, Art 20 GG) teilt der Senat nicht. Der Senat hat in seinem Urteil vom (B 7 AL 30/04 R) im Einzelnen geprüft und klargestellt, dass die in § 1 Abs 2 AlhiV 2002 vorgesehene Freibetragsregelung von 520,00 € je vollendetem Lebensjahr pro Partner im Grundsatz nicht zu beanstanden ist (vgl auch Urteil des Senats vom - B 7a/7 AL 34/04 R). Die vom Kläger behauptete Altersdiskriminierung - auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften - liegt nicht vor. Vielmehr ist tendenziell davon auszugehen, dass die AlhiV 2002 jüngere Arbeitslose schlechter stellt, denen seit der Einführung des § 6 Abs 4 in die AlhiV 1974 (durch die 6. Änderungsverordnung der AlhiV vom , BGBl I 1433) ein niedrigerer Freibetrag für Alterssicherungsvermögen zusteht als älteren Arbeitnehmern (zu dieser "Benachteiligung" jüngerer Arbeitsloser bereits BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr 1). Der Senat hat allerdings in seinen genannten Urteilen vom (B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R) gefordert, dass die AlhiV 2002 ebenso wie die AlhiV 2003 eine allgemeine Härtefallklausel enthalten müsse, wie sie bereits in der AlhiV 1974 in § 6 Abs 3 Satz 1 enthalten war. Andernfalls wäre der Abstand der Alhi zur Sozialhilfe nicht mehr gewährleistet, die in § 88 Abs 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz sogar im Rahmen dieses letzten sozialen Sicherungsnetzes die Prüfung allgemeiner Härtefallgesichtspunkte vorsah.

Das LSG ist daher im Grundsatz zu Recht von der Ermittlung eines Freibetrags gemäß § 1 Abs 2 AlhiV 2002 in Höhe von 55.640,00 € ausgegangen. Dem lag ein Freibetrag für den 56 Jahre alten Kläger in Höhe von 56 x 520,00 € = 29.120,00 € und für die 51 Jahre alte Ehefrau des Klägers in Höhe von 51 x 520,00 € = 26.520,00 € zu Grunde. Soweit das LSG auch über nachfolgende Zeiträume bis zum zu befinden haben wird, gilt dieser Freibetrag gemäß § 1 Abs 2 AlhiV 2002 jedenfalls für den Kläger auch in den Jahren 2003 und 2004 weiter. Gemäß § 4 Abs 2 Satz 2 AlhiV 2003 (idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 4607, 4619) ist § 1 Abs 2 AlhiV 2002 (mit den Freibeträgen von 520,00 € je Lebensjahr) weiterhin anzuwenden für Personen, die bis zum geboren sind. Für den Kläger bleibt es mithin für den gesamten streitigen Zeitraum bei der genannten Freibetragsregelung des § 1 Abs 2 AlhiV 2002.

Das LSG ist aber von einem rechtlich unzutreffenden Begriff der Verwertbarkeit iS des § 1 Abs 1 AlhiV 2002 und von einem unzutreffenden Begriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung in § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 ausgegangen. Insofern handelt es sich - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - auch nicht um tatsächliche Feststellungen des LSG, die für das BSG gemäß § 163 SGG mangels Verfahrensrügen des Klägers bindend werden könnten. Vielmehr liegen der Entscheidung des LSG unzutreffende rechtliche Erwägungen zu Grunde. Nach § 1 Abs 1 AlhiV 2002 ist das "gesamte verwertbare Vermögen" des Arbeitslosen und seines Partners zu berücksichtigen, "soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt". Hieraus folgt, dass für jeden Vermögensgegenstand die Prüfung der Verwertbarkeit getrennt von der Frage der Höhe des Freibetrags gemäß § 1 Abs 2 AlhiV 2002 vorzunehmen ist. Vermögen ist verwertbar, wenn es jeweils belastet und/oder auch verkauft werden kann (grundlegend BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 6, S 56, SozR 3-4220 § 6 Nr 4, S 5 und SozR 3-4220 § 6 Nr 6, S 14). Ist ein Vermögensgegenstand rechtlich oder tatsächlich unverwertbar iS des § 1 Abs 1 AlhiV 2002, so bleibt er als Vermögen des Arbeitslosen gänzlich außer Ansatz. Der Freibetrag des § 1 Abs 2 AlhiV 2002 bezieht sich jeweils auf das verwertbare Vermögen. Diese Grundsätze hat das LSG verkannt. Es hat zu dem vom Kläger im Revisionsverfahren wiederholten Vortrag, bei den Lebensversicherungen in Höhe eines Rückkaufswerts von 31.131,43 DM und 1.568,45 DM habe es sich um Direktversicherungen seines früheren Arbeitgebers gehandelt, die nicht veräußerbar seien, entschieden, dass die Frage der Verwertbarkeit letztlich dahingestellt bleiben könne, "da es dem Kläger freisteht, insoweit den Vertrag zu erhalten". Der ihm zugebilligte Freibetrag in Höhe von 55.640,00 € eröffne ihm insoweit verschiedene Dispositionsmöglichkeiten. Träfe die Behauptung des Klägers zu, deren rechtliche Subsumtion insoweit nicht offen gelassen werden darf, so wären die genannten Lebensversicherungen jedoch unter Umständen überhaupt kein verwertbares Vermögen. Das LSG wird eine entsprechende Subsumtion noch nachzuholen haben, weil es dem Senat auf Grund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht möglich ist, über die Verwertbarkeit dieser Lebensversicherungen iS des § 1 Abs 1 AlhiV 2002 eine abschließende Entscheidung zu treffen.

§ 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 bestimmt, dass als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Der Senat hat hinsichtlich des Begriffs der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung in § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 in seinen genannten Urteilen vom (B 7 AL 30/04 R und B 7 AL 44/04 R) klargestellt, dass § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 keine Härteklausel darstellt, bei der allgemeine Erwägungen der Zumutbarkeit anzustellen wären. § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 enthält vielmehr einen rein ökonomischen Begriff der Verwertbarkeit, der einzig und allein auf den Vergleich der Kosten der Anschaffung eines Vermögenswerts mit dem Erlös bei einem Verkauf abstellt. Soweit das LSG sinngemäß hierzu ausführt, der Erwerb einer Eigentumswohnung, die nur mit Verlust verkauft werden könnte, sei bereits vom Ansatz her unwirtschaftlich gewesen, verkennt das LSG den Begriff der Unwirtschaftlichkeit iS des § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002. Diese Norm stellt auf einen strikt monetären Vergleich des aktuell erzielbaren Verkaufserlöses (aktuellen Verkehrswerts) mit den Erwerbskosten ab. Eine Bewertung des Erwerbs bestimmter Vermögensgegenstände vor Eintritt der Bedürftigkeit nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten oder dem Grad der vorherigen ökonomischen Geschicktheit des Handelns des Alhi-Anspruchstellers wird hierbei nicht impliziert. Dass ein Alhi-Antragsteller möglicherweise zu einem ungünstigen Zeitpunkt Aktien oder eine Immobilie gekauft hat, ändert nichts daran, dass ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust zum Zeitpunkt der Veräußerung iS des § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 nicht hingenommen werden muss. Insofern wird das LSG noch Ermittlungen nachzuholen haben, inwieweit die Eigentumswohnung, die im Eigentum der Ehefrau des Klägers steht, nur mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten veräußert werden kann (vgl hierzu Urteil vom , B 7 AL 30/04 R, Bl 7 des Umdrucks, mwN aus der Rechtsprechung). Dasselbe gilt im Übrigen für die von der Beklagten wie auch von den Vorinstanzen ohne jede weitere Prüfung berücksichtigten Lebensversicherungen des Klägers und seiner Ehefrau. Der Senat hat hierzu gefordert, dass die eingezahlten Beiträge für eine solche Lebensversicherung und der Rückkaufswert in einem angemessenen ökonomischen Verhältnis stehen müssen (vgl Urteil vom , aaO). Hierzu hat das LSG lediglich die jeweiligen Rückkaufswerte der Lebensversicherungen festgestellt, ohne im Einzelnen zu prüfen, ob deren aktuelle Verwertung wirtschaftlich zumutbar wäre oder nicht. Das LSG hat vielmehr hierzu ausgeführt, dass eine ggf vorliegende Nichtverfügbarkeit oder ein Verkauf zu nur ungünstigen Bedingungen hinnehmbar sei, weil der Kläger und seine Ehefrau andere leichter verwertbare Bestandteile ihres Vermögens zuerst veräußern könnten. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Vielmehr hätte das LSG jeweils anhand der Kriterien des § 1 Abs 1 bzw § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 bezogen auf die jeweils betroffene Anlageform entscheiden müssen, ob ein Vermögensgegenstand verwertbar oder nur offensichtlich unwirtschaftlich verwertbar ist. Ist dies der Fall, so scheidet dieser Gegenstand bzw Vermögenswert gänzlich aus der Berechnung des Freibetrags aus. Das LSG wird mithin zu den einzelnen vom Kläger vorgelegten Vermögensbestandteilen deren Verwertbarkeit gemäß § 1 Abs 1 AlhiV 2002 festzustellen haben bzw auszuschließen haben, dass eine Verwertung iS des § 1 Abs 3 Nr 6 AlhiV 2002 offensichtlich unwirtschaftlich wäre.

Schließlich hat sich das LSG auch in unzureichender Weise mit der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs 3 Nr 5 AlhiV 2002 auseinander gesetzt. Hiernach bleibt als Vermögen außer Betracht ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Da die vom Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnte Eigentumswohnung eine Größe von 100 qm aufweist, dürften - vorbehaltlich weiterer Feststellungen - die Voraussetzungen einer Privilegierung dieses Vermögensbestandteils gemäß § 1 Abs 3 Nr 5 AlhiV 2002 gegeben gewesen sein (zur Auslegung des Rechtsbegriffs "angemessene Größe" vgl Urteil des Senats vom - B 7 AL 126/01 R - SGb 2003, 279). Insofern hätte sich das LSG auch mit dem Vorbringen des Klägers auseinander setzen müssen, eine Lebensversicherung mit einem Verkaufswert von 39.914,72 DM (20.408,07 €) sei zur Sicherheit an eine Bank übereignet worden, um diese selbstbewohnte Eigentumswohnung zu finanzieren. Träfe dies - vorbehaltlich einer genauen rechtlichen Prüfung der Verträge - zu, so wäre diese Lebensversicherung nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn die Eigentumswohnung auf Grund ihrer Größe und ihres Werts auch ohne jede Darlehensbelastung angemessen iS des § 1 Abs 3 Nr 5 AlhiV 2002 gewesen wäre.

Sollte sich nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und rechtlichen Erwägungen ergeben, dass das gemäß § 1 Abs 2 AlhiV 2002 zu berücksichtigende Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau den ermittelten Freibetrag von 55.640,00 € übersteigt, so wäre dann ggf noch zu prüfen, inwieweit zu Gunsten des Klägers ein Härtefall anzunehmen ist. Der Senat hat - wie oben bereits ausgeführt - in seinem Urteil vom (B 7 AL 30/04 R) klarstellt, dass auch im Rahmen der AlhiV 2002 eine allgemeine Härtefallprüfung gewährleistet sein muss.

Zu Recht hat das LSG ausgeführt, dass die Rechtsauffassung der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom , auf Grund des vorhandenen Vermögens des Klägers und seiner Ehefrau "ruhe" der Anspruch auf Alhi für 76 Wochen, unzutreffend ist. Durch die AlhiV 2002 wurde § 9 AlhiV 1974 mit sofortiger Wirkung abgeschafft (vgl auch den Wortlaut des § 4 AlhiV 2002). Eine "Umrechnung" des Vermögens auf eine bestimmte Dauer, für die kein Anspruch auf Alhi besteht, ist nicht mehr erforderlich. Vielmehr ist die Bedürftigkeit des Klägers gemäß § 190 Abs 1 Nr 4 iVm § 193 SGB III und nach den Vorschriften der AlhiV 2002 jeweils bezogen auf den Tag der Bewilligung zu prüfen. Hierbei kann auch - entgegen der Rechtslage zu § 9 AlhiV 1974 - bereits berücksichtigtes oder zu berücksichtigendes Vermögen erneut berücksichtigt werden, wenn es bei einer späteren Antragstellung weiterhin vorhanden ist. Die in dem Widerspruchsbescheid von der Beklagten insoweit geäußerte Rechtsansicht, der Anspruch des Klägers auf Alhi ruhe für 76 Wochen, ist jedoch nicht Bestandteil des Verfügungssatzes und war daher nicht gesondert aufzuheben.

Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

Fundstelle(n):
YAAAC-15727