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OLG Köln Urteil v. - 2 W 177/96

Leitsatz

Leitsatz:

»1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine prozeßunfähige natürliche oder juristische Person setzt die Ordnungsmäßigkeit der Ladung ihres gesetzlichen Vertreters voraus, die nur dann gewahrt ist, wenn der gesetzliche Vertreter in der Ladung namentlich bezeichnet ist.

2. Die außergerichtlichen Kosten eines erfolgreichen Beschwerdeverfahrens gegen einen Ordnungsgeldbeschluß sind weder dem Verfahrensgegener noch der Staatskasse aufzuerlegen.«

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAF-76673

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