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IWB Nr. 24 vom Seite 925

Gerechtfertigte Ungleichheit im Recht?

Zu den Schlussanträgen in der EuGH-Rs. C-425/11 Ettwein

Dr. Klaus von Brocke

Am hat der Generalanwalt Niilo Jääskinen auf den ersten Blick überraschende Schlussanträge zu einem Schumacker ähnlich gelagerten Sachverhalt auf der Grundlage des EU-schweizerischen Freizügigkeitsabkommens aus dem Jahr 1999 abgegeben. Darin verweigert er die Gleichbehandlung eines in der Schweiz lebenden Ehepaares im Hinblick auf die Gewährung des Splitting-Tarifs mit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Eheleuten, obwohl das klagende Ehepaar seine Einkünfte ausschließlich in Deutschland erzielt. Jedoch wird in der Argumentationskette des Generalanwalts deutlich, dass die Qualität des Abkommens nicht an die Grundfreiheiten des Unionsrechts heranreicht. Die offensichtliche Ungleichbehandlung aufgrund des Wohnsitzes hinterlässt einen schalen Beigeschmack der im Übrigen vollkommen richtigen Vertragsauslegung.

I. Einleitung

[i]Reichweite des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz stand im Streit Der Schlussantrag des Generalanwalts betrifft die einschlägigen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FZA, BGBl 2001 II S. 811). Das am abgeschlossene und am in Kraft getretene Abkommen erweitert grundsätzlich die allgemeine Freizügigkeit sowie die Arbei...