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BFH Urteil v. - IV R 96/87 BStBl 1989 II S. 504

Gesetze: EStG § 13BGB § 953BGB § 956

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind in der Regel der Ehefrau zuzurechnen, wenn der Ehemann lediglich auf der Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft 3 ha Ackerland seiner Ehefrau mitbewirtschaftet

Leitsatz

Besteht zwischen Landwirtseheleuten keine Mitunternehmerschaft, bewirtschaftet aber der Ehemann im Rahmen seines eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ein 3 ha großes Ackerland seiner Ehefrau ohne einen Nutzungsüberlassungsvertrag, lediglich auf der familiären Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft mit, so sind die dabei erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Regel der Ehefrau als Eigentümerin zuzurechnen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 504
BFH/NV 1989 S. 23 Nr. 6
StBp. 2007 S. 22 Nr. 1
RAAAA-92847

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