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BFH Urteil v. - II R 74/90 BStBl 1994 II S. 946

Gesetze: FGO § 56BewG i. d. F. vor Inkrafttreten des StÄndG 1992 § 105 Abs. 1

1. Wiedereinsetzung nach vom FA durch Kanzleiverschulden (Übersendung durch Postaustausch statt durch einfachen Brief) nicht eingehaltener Revisionsbegründungsfrist - 2. Kein Ansatz des Anspruchs auf Anrechnung der Körperschaftsteuer bei der Obergesellschaft für eine Gewinnausschüttung, die von der Untergesellschaft nach dem Bewertungsstichtag beschlossen worden ist

Leitsatz

1. Geht die Revisionsbegründung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim BFH ein, weil die Schreibkanzlei des FA eigenmächtig nicht für den BFH bestimmte Anlagen (Akten) beigefügt hat und deshalb die Übersendung nicht durch einfachen Brief mit der Post, sondern durch Postaustausch über die OFD erfolgte, ist dem FA Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Der der Obergesellschaft aus einer von der Untergesellschaft nach dem Bewertungsstichtag beschlossenen Gewinnausschüttung zustehende Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftsteuer ist bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Obergesellschaft weder als Besitzposten anzusetzen noch mit der eigenen Körperschaftssteuerschuld der Obergesellschaft zu verrechnen. Das gilt auch dann, wenn durch die ertragsteuerliche Erfassung des Dividendenanspruchs (einschließlich des Körperschaftsteueranrechnungsanspruchs), der auf einem erst nach dem Abschlußzeitpunkt gefaßten Gewinnausschüttungsbeschluß beruht, das zu versteuernde Einkommen der Obergesellschaft erhöht wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 946
BFH/NV 1994 S. 85 Nr. 12
BAAAA-95077

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