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BFH Urteil v. - I R 151/93 BStBl 1997 II S. 327

Gesetze: KStG § 9 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 i. d. F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze (KStG a. F.) vom 22. Dezember 1988KStG 1996 § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1EStG § 10b Abs. 1 Satz 1GewStG § 9 Nr. 5 Satz 1UStG 1980/1993 § 1 Nr. 1UStG 1980/1993 § 4 Nr. 8 Buchst. a, c und dUStG 1980/1993 § 10 Abs. 1 Satz 1UStDV 1991 § 43

Maßgeblichkeit des Umsatzsteuerrechts für die Auslegung und Anwendung des Begriffs ,,Summe der gesamten Umsätze'' in § 9 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 KStG a. F. (jetzt § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG 1996)

Leitsatz

1. Mit der Formulierung ,,Summe der gesamten Umsätze'' knüpft § 9 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 KStG a. F. (jetzt § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG 1996) nicht nur hinsichtlich des Begriffs ,,Umsatz'', sondern auch hinsichtlich der Bemessung des Umsatzes an das Umsatzsteuerrecht an.

2. Zur ,,Summe der gesamten Umsätze'' gehören nicht nur die steuerpflichtigen, sondern auch die steuerfreien Umsätze (Bestätigung des Senatsurteils vom I R 69/68, BFHE 98, 180, BStBl II 1970, 349).

3. Die Gewährung von Krediten und das Inkasso von Schecks und Wechseln erhöht die ,,Summe der gesamten Umsätze''. Die Erhöhung bemißt sich jedoch nicht nach den Kredit-, Scheck- und Wechselsummen. Bemessungsgrundlage sind vielmehr die Entgelte, die der Steuerpflichtige für die Kreditgewährungen und den Einzug der Schecks und Wechsel erhält.

4. Beim Rediskontgeschäft erhöhen die Rediskontbeträge die ,,Summe der gesamten Umsätze''.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 327
BFH/NV 1997 S. 227 Nr. -1
AAAAA-95825

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