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BFH Urteil v. - II R 68/95 BStBl 1997 II S. 820

Gesetze: AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1ErbStG 1974 § 10 Abs. 1 Satz 2ErbStG 1974 § 12 Abs. 1BewG § 9

- Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Erwerb durch Erbanfall richtet sich nach dem zivilrechtlichen Eigentum und nicht nach dem wirtschaftlichen Eigentum - Zum Nachlaß gehörende Sachleistungsverpflichtung oder ein entsprechender Sachleistungsanspruch auf Übertragung eines Grundstücks ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen

Leitsatz

1. Die auf die Übertragung von Grundbesitz gerichtete, vertraglich vereinbarte Sachleistungsverpflichtung oder ein entsprechender Sachleistungsanspruch ist bei der Ermittlung des der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs mit dem gemeinen Wert und nicht mit dem für den Grundbesitz maßgebenden Steuerwert anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der zugrundeliegende Veräußerungsvertrag von seiten des Erwerbers bereits erfüllt ist.

2. Dem Erwerb durch Erbanfall gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 unterliegen auch solche Grundstücke, die im wirtschaftlichen Eigentum eines Dritten stehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 820
BAAAA-96049

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