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BFH Urteil v. - VIII R 56/93 BStBl 1998 II S. 152

Gesetze: AO 1977 §§ 39 Abs. 2 Nr. 1, 159 Abs. 1EStG §§ 4 Abs. 1 Satz 5, 17 Abs. 1 und 2FGO §§ 76 Abs. 2, 120 Abs. 2HGB § 242 Abs. 2ZPO § 295

Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der Vereinbarungstreuhand, wenn der Veräußerer die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung nicht nachweist

Leitsatz

Der Verlust aus der entgeltlichen Übertragung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung im Wege einer - auch steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennenden - Vereinbarungs-Treuhand ist steuerrechtlich nur zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung nicht nur nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vereinbarung künftig fremdnützig für den Treugeber gehalten werden soll, sondern das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse aufgrund der tatsächlichen Durchführung auch eindeutig erkennbar ist. Die Unerweislichkeit entscheidungserheblicher steuermindernder Tatsachen geht zu Lasten des einen Veräußerungsverlust geltend machenden Steuerpflichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 152
BFH/NV 1997 S. 451 Nr. -1
UAAAA-96099

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