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BFH Urteil v. - I R 35/96 BStBl 1998 II S. 235

Gesetze: AO 1977 § 42EStG § 50 d

- § 42 AO auch bei beschränkter Steuerpflicht anwendbar (Änderung der Rechtsprechung) - Gestaltungsmißbrauch bei Durchleitung von Einkünften durch eine ausländische Kapitalgesellschaft

Leitsatz

1. Antrags- bzw. erstattungsberechtigt nach § 50 d EStG ist der Steuerschuldner, für den die Abzugssteuer einzubehalten ist.

2. § 42 AO 1977 erfaßt auch beschränkt Steuerpflichtige (Abgrenzung zu , BFHE 134, 245, BStBl II 1982, 150).

3. Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine ausländische Kapitalgesellschaft ,,durchgeleitet'', so kann ein Gestaltungsmißbrauch auch dann vorliegen, wenn der Staat, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, kein sog. Niedrigbesteuerungsland ist.

4. Das FG verletzt im Regelfall seine Sachaufklärungspflicht, wenn es bei der Prüfung der Frage, ob eine im Ausland ansässige Kapitalgesellschaft im Inland eine - die Anwendung des § 42 AO 1977 ausschließende - wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hat, ausschließlich den Angaben der ausländischen Kapitalgesellschaft folgt, obgleich inländische Vertragspartner als Zeugen zur Verfügung stünden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 235
MAAAA-96135

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