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- S 0122

§ 19 AO Örtliche Zuständigkeit für die Einkommens-/Vermögensbesteuerung nach Trennung/Scheidung von Ehegatten oder Tod eines Ehepartners

Zieht nach Trennung/Scheidung von Eheleuten ein Ehegatte in den Bezirk eines anderen FA, bleibt das bisherige FA für Erst- oder Berichtigungs-/Änderungsveranlagungen für Zeiträume, in denen noch eine Zusammenveranlagung in Betracht kommt, örtlich zuständig.

Wechselt nach dem Tode eines Ehegatten der bisher mit ihm zusammenveranlagte Ehepartner den Wohnsitz, geht die örtliche Zuständigkeit auch für den verstorbenen Ehegatten auf das neue Wohnsitz-FA des überlebenden Ehepartners über.

Verlegen nach Trennung/Scheidung beide Ehegatten ihren Wohnsitz in andere FA-Bezirke, sind die Personensteuerakten der Eheleute an das FA abzugeben, in dessen Bezirk der Ehegatte verzogen ist, bei dem das Schwergewicht der Besteuerungsgrundlagen liegt.

Dieses FA ist nach § 25 AO auch für ggf. noch durchzuführende Erst- oder Berichtigungs-/Änderungsveranlagungen örtlich zuständig, soweit in den betr. Zeiträumen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorlagen.

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