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BFH Urteil v. - X R 7/96 BStBl 1999 II S. 95

Gesetze: AO 1977 § 171 Abs. 10AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG 1977 1983 § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2

Soweit mangels Versicherungspflicht erstattete Sozialversicherungsbeiträge nicht mit im Jahr der Erstattung angefallenen gleichartigen Aufwendungen verrechnet werden können, sind sie rückwirkend im Jahr der Verausgabung zu berücksichtigen

Leitsatz

1. Werden Sozialversicherungsbeiträge mangels Versicherungspflicht zurückgezahlt, fällt für den Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 EStG 1977-1983) ein Tatbestandsmerkmal mit Wirkung für die Vergangenheit fort (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977).

2. Ist im Jahr der Erstattung an den Steuerpflichtigen eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich, ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung um die - ggf. zeitanteilig anzusetzende - nachträgliche Erstattung zu mindern. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zu ändern (Fortführung des Senatsurteils vom X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:













Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:





























Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 95
EAAAA-96690

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