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BFH Urteil v. - I R 37/98

Gesetze: GewStG 1984 § 2 Abs. 2 Satz 2GewStG 1984 § 10aAO § 41KStG 1984 § 14 Nr. 1 und Nr. 2GewStR 1984 Abschn. 17 Abs. 6, GewStR 1998 Abschn. 14 Abs. 6

Mehrfache Abhängigkeit bei der gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft

Leitsatz

(1) Bei einer Mehrmütterorganschaft sind die Beteiligungen der in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen (sog. Lehre von der mehrfachen Abhängigkeit). Es kommt nicht darauf an, daß die Mehrheit der Stimmrechte in der Organgesellschaft der GbR zusteht (Abweichung von Abschn. 17 Abs. 6 GewStR 1984, Abschn. 14 Abs. 6 GewStR 1998; Änderung der Rechtsprechung).

(2) Die den jeweiligen Muttergesellschaften anteilig zuzurechnenden Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien sind in entsprechender Anwendung von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einheitlich und gesondert festzustellen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 347
DAAAA-97016

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