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BFH Urteil v. - IV R 137/88

Leitsatz

1. Baumaßnahmen auf fremdem Grund und Boden, die ein Gewerbetreibender aufgrund eines ihm eingeräumten Nutzungsrechts durchführt, sind wie materielle Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten zu aktivieren. Von diesem Grundsatz ist auch auszugehen, wenn der Nutzungsberechtigte die geschaffenen Bauten zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet.

2. Hat eine Personenhandelsgesellschaft einem ihrer Gesellschafter ein Nutzungsrecht an einem zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstück eingeräumt und bebaut der Gesellschafter das Grundstück mit einem der Fremdvermietung dienenden Gebäude, so gehört das Gebäude nicht zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 422
BFH/NV 1990 S. 422 Nr. 7
NAAAA-97176

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