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BFH Urteil v. - V R 8/98

Gesetze: UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWGUStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. aUStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWGRichtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 Satz 1UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWGRichtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 7 Buchst. cUStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWGRichtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. bUStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWGRichtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 1 Buchst. b

Umfang der Besteuerung des Eigenverbrauchs bei Gegenständen, deren Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Führen die nachträglichen Karosserie- und Lackarbeiten (mit Vorsteuerabzug) an einem (ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworbenen) PKW bei dessen Entnahme aus dem Unternehmen dazu,

a) daß dieser gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie als Gegenstand, der zum teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat, zu beurteilen ist oder dazu,

b) daß die nachträglichen Aufwendungen als Bestandteile des Gegenstands zu beurteilen sind, die zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben?

2. Falls Frage 1. bejaht wird: Was unterliegt i.S. von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie als Entnahme aus dem Unternehmen der Besteuerung:

a) der PKW einschließlich der in Anspruch genommenen Leistungen (Karosserie- und Lackarbeiten) oder

b) nur die in Anspruch genommenen Leistungen (Karosserie- und Lackarbeiten)?

3. Falls Frage 2. bejaht wird: Ist demzufolge Besteuerungsgrundlage gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie der Einkaufspreis für den (oder einen gleichartigen) PKW zuzüglich des Preises für die Reparaturleistungen, jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Entnahme festgestellt werden, oder nur der Preis für die (mit Vorsteuerabzug) in Anspruch genommenen Reparaturleistungen?

4. Wie verhalten sich Art. 5 Abs. 6 und Art. 5 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie zueinander?

5. Falls Frage 1. dahingehend beantwortet wird, daß die nachträglich (mit Vorsteuerabzug) in Anspruch genommenen Leistungen (Karosserie- und Lackarbeiten) bei Entnahme des Gegenstands (PKW) nicht gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie zu besteuern sind: Ist der Vorsteuerabzug für diese Leistungen gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zu berichtigen?

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1999 S. 1709
NAAAA-97471

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