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BFH Urteil v. - V B 64/86 BStBl 1987 II S. 95

Gesetze: AO (1977) §§ 21, 23, 169 Abs. 2 Nr. 1, 2AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 1, 2UStG (1967) § 21 Abs. 1

Leitsatz

Im Sinne des allgemeinen Abgabenrechts gehört die Umsatzsteuer nicht zu den Verbrauchssteuern, sondern zu den anderen (übrigen) Steuern. Für sie beträgt die Festsetzungsfrist daher vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO (1977)).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 95
BFHE S. 10 Nr. 148,
LAAAA-98007

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