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BFH Urteil v. - II R 129/73 BStBl 1975 II S. 40

Gesetze: FGO § 57FGO § 60FGO § 61FGO § 115FGO § 122 Abs. 1FGO § 124FGO § 126 Abs. 1

Leitsatz

Ein Dritter wird im finanzgerichtlichen Verfahren erst mit dem gerichtlichen Beiladungsbeschluß Beteiligter im Sinne des § 57 FGO; dem Verfahren beitreten kann nur eine Behörde. Legt kein Beteiligter, sondern nur ein nicht beteiligter Dritter gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision ein, so ist das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 40
BFHE S. 350 Nr. 113,
HAAAB-00145

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