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BFH Urteil v. - I R 196/83 BStBl 1984 II S. 441

Leitsatz

Ein Prozeßbevollmächtigter hat seinen Bürobetrieb durch Führung eines Fristenkontrollbuches oder durch vergleichbare Einrichtungen sowie durch entsprechende Anweisungen an sein Büropersonal so zu organisieren, daß eine notierte Frist frühestens gelöscht werden darf, wenn das fristwahrende Schriftstück unterzeichnet und postfertig gemacht worden ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 441
BFHE S. 146 Nr. 140,
AAAAB-02917

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