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Arbeitshilfe November 2015

Haftung des Vertreters, § 69 AO

Regierungsdirektor Hans U. Hundt-Eßwein

§ 69 AO begründet für die in den §§ 34 und 35 AO genannten Personen (gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigte) die Haftung, wenn durch vorsätzliche oder grob fahrlässige, nicht jedoch durch leicht fahrlässige Pflichtverletzung Steuern nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet oder Steuervergünstigungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung erstreckt sich auch auf Säumniszuschläge.

Diese Checkliste bietet eine Leitlinie für die Prüfung einschlägiger Haftungsfälle.