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infoCenter (Stand: Februar 2024)

GmbH-Gesellschafter

Reinald Gehrmann

I. Definition des GmbH-Gesellschafters

Der GmbH-Gesellschafter ist Inhaber eines Anteils an einer GmbH, in dem sich die verschiedenen Rechte und Pflichten des Gesellschafters manifestieren. Die Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters unterteilen sich in Vermögensrechte einerseits, wie das Gewinnbezugsrecht und das Recht auf auf Teilhabe am Liquidationserlös, und Verwaltungsrechte andererseits, wie z.B. das Stimmrecht, das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und das Auskunfts- und Einsichtsrecht. Zu seinen Pflichten zählen die Pflicht zur Leistung der Einlage, die Differenzhaftung, die gesellschafterliche (Mit-)Haftung und die Nachschusspflicht sowie gewisse Treuepflichten. Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" (BGBl 2017 I S. 1822) ist das sog. Transparenzregister eingeführt worden, das in erster Linie die Verfolgung und Ahndung von Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern soll. Durch Änderungen des § 40 GmbHG wurden damit u. a. erweiterte Angabepflichten zu den GmbH-Gesellschaftern eingeführt, die der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten i. S. des § 3 GwG dienen soll. Hierzu ist am die "Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste - GesLV)" in Kraft getreten (VO v. , BGBl 2018 I S. 870)

II. Rechte der Gesellschafter

1. Vermögensrechte

Zu den Vermögensrechten zählen

  • das Gewinnbezugsrecht,

  • das Recht auf den Liquidationserlös und

  • das Recht auf den Bezug von Gesellschaftsanteilen aus einer Kapitalerhöhung.

a) Gewinnbezugsrecht

Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags. Vorbehaltlich anderweitiger Satzungsbestimmungen kann das Ergebnis der GmbH auch durch Einstellung in die Gewinnrücklagen oder als Gewinnvortrag verwendet werden.

Das MoMiG hat die Möglichkeit zur Gründung einer Unternehmergesellschaft geschaffen, deren Stammkapital das für die GmbH im Übrigen gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital unterschreiten darf. Die Unternehmergesellschaft muss solange 25 v.H. ihrer Gewinne in eine gesetzliche Rücklage einstellen, bis sich die Gesellschafter entschließen, aus dieser Rücklage das Stammkapital soweit zu erhöhen, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals erreicht.

Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens wie bei Auflösung stiller Reserven auf der Passivseite der Bilanz können auch in eine Wertaufholungsrücklage eingestellt werden.

Am Verlust der GmbH sind die Gesellschafter unmittelbar nicht selbst beteiligt. Das Gewinnbezugsrecht ist unmittelbarer Ausfluss des GmbH-Anteils und kann nicht isoliert ohne diesen übertragen werden.

Vom Gewinnbezugrecht zu unterscheiden ist der Gewinnanspruch, der als Forderung erst mit Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses durch die Gesellschafter entsteht. Der Gewinnverwendungsbeschluss wird auf der Basis des von den Geschäftsführern aufgestellten und – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung des Gesellschaftsvertrages – durch die Gesellschafterversammlung festgestellten Jahresabschlusses gefasst. Der Beschluss über die Ergebnisverwendung ist grds. mit der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmen der Gesellschafter zu fassen.

Der nach der Ergebnisverwendung verbleibende Gewinn ist – wiederum vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag – nach dem Nominalbetrag der GmbH-Anteile zu verteilen.

Der Gewinnanspruch des einzelnen Gesellschafters verjährt 3 Jahre nach seiner Entstehung.

Die Gesellschafter können im Voraus Abschlagszahlungen auf den Gewinn erhalten, wenn damit gerechnet werden kann, dass die Gesellschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres einen entsprechenden Gewinn erwirtschaften wird. Durch die Auszahlung des Gewinns darf das Stammkapital nicht aufgezehrt werden.

Neben der Auszahlung von Gewinnvorschüssen sind auch Entnahmen oder Festbezüge der Gesellschafter zulässig, die an die Gesellschafter ausbezahlt werden, ohne dass in dieser Höhe tatsächlich Gewinn erzielt wird

b) Recht auf den Liquidationserlös

Im Falle der Liquidation der GmbH haben die Gesellschafter nach Befriedigung oder Sicherstellung der Ansprüche der Gläubiger der Gesellschaft einen unentziehbaren Geldanspruch auf den verbleibenden Liquidationsüberschuss entsprechend dem Verhältnis der Geschäftsanteile, sofern der Gesellschaftsvertrag keinen anderen Verteilungsmodus vorsieht.

Der Anspruch auf den Liquidationsüberschuss unterliegt seit dem der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren.

c) Bezugsrechte

Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass bei Zulassung von Altgesellschaftern zur Übernahme des erhöhten Kapitals allen bisherigen Gesellschaftern ein anteiliges Übernahmerecht eingeräumt wird.

Ein Ausschluss von der Teilnahme an der Kapitalerhöhung ist zulässig, wenn das Kapital durch Sacheinlagen erhöht werden soll, die die Altgesellschafter nicht erbringen können und die die GmbH für ihren Geschäftsbetrieb dringend benötigt, oder wenn die Beteiligung eines Kooperationspartners erforderlich ist.

Der Gesellschafter kann auf sein Bezugsrecht verzichten.

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