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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - V 227/2002

Gesetze: AO § 364b Abs. 1 Nr. 1, AO § 364b Abs. 1 Nr. 3, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 3, FGO § 79b Abs. 3

Zur Berücksichtigung von Erklärungen und Beweismitteln die nach Ablauf einer nach § 364b AO gesetzten Frist eingehen

Leitsatz

Das Finanzgericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer vom Finanzamt nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist eingehen, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn die Zulassung nur die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der über die Folgen der Fristversäumnis belehrte Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

Fundstelle(n):
QAAAB-05842

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