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FG DES LANDES BRANDENBURG Urteil v. - 2 K 2247/99 EFG 2001 S. 164

Gesetze: StberG § 20 Abs. 2 Nr. 3 StBerG§ 22 Abs. 7 Nr. 1 StBerG§ 22 Abs. 7 Nr. 2 BGB§ 32 StBerG § 22 Abs. 1

Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung

Leitsatz

1. Der Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung setzt voraus, dass erhebliche Pflichtverstöße in der Vergangenheit feststellbar sind und davon auszugehen ist, dass die vorschrifts- und satzungswidrige Geschäftsführung auch in Zukunft fortgesetzt wird.

2. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips erweist sich ein Widerruf wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung nur dann als rechtsmäßig, wenn der Verein in nicht unerheblichem Umfang gegen die nach dem StBerG vorgesehen Pflichten verstößt und nicht zu erwarten ist, dass der Verein in naher Zukunft die Mängel abstellt und die gesetzlichen Bestimmungen einhält.

3. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sind eindeutige Bemühungen der neugewählten Vorstandschaft, eine ordnungsgemäße Geschäftsführung alsbald sicherzustellen, positiv zu bewerten, selbst wenn wegen erheblicher Versäumnisse der früheren Vorstandschaft in der Vergangenheit nicht alle Pflichtverstöße sofort nach der Neuwahl in vollem Umfang vermieden werden können (im Streitfall: Aufhebung des Widerrufs trotz anfänglicher Pflichtverletzungen auch des neugewählten Vorstands --fehlende Aufarbeitung der Fehler der Vergangenheit durch Mitgliederversammlungen, unzutreffende Angaben gegenüber dem Vereinsregister, Satzungsverstöße bei der Ladung zur Neuwahl--, weil trotz Anlaufschwierigkeiten in den Anfangsmonaten des neuen Vorstands nachhaltige Bemühungen um eine ordnungsgemäße Geschäftsführung ersichtlich waren und der Erfolg dieser Anstrengungen auch durch den aktuellen Geschäftsprüfungsbericht bestätigt wurde).

4. Zur Frage der Nichtigkeit der Neuwahl des Vorstands eines eingetragenen Vereins wegen Nichteinhaltung der in der Satzung geregelten Ladungsfrist und der nicht vollständigen Ladung aller Mitglieder.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 164
ZAAAB-06944

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