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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 3175/99 K EFG 2001 S. 458

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Provisionszahlungen durch sog. KoKo-Unternehmen an DDR-Zwangsvertreter

Leitsatz

  1. Die steuerliche Würdigung von Provisionszahlungen einer den Bereich Kommerzielle Koordinierung (KoKo) zuzurechnenden Westfirma (GmbH) an einen DDR-Zwangsvertreter im innerdeutschen Handel folgt wegen der einheitlichen Beherrschung der Geschäftspartner durch das SED-Parteivermögen den Grundsätzen für die Anerkennung von Rechtsverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter.

  2. Die Einschaltung des Bereichs KoKo in die Leistungserbringung des Zwangsvertreters muss nicht Bestandteil der schriftlichen Vertragsabreden sein, um die Provisionsvereinbarung insgesamt als klar und eindeutig würdigen zu können (gegen 5StR 546/92, BB 1993, 1930).

  3. Bei der Prüfung, ob die - im Verhältnis zum erwirtschafteten Gewinn angemessenen - Provisionen einem Fremdvergleich standhalten, können die Besonderheiten des früheren innerdeutschen Handels nicht außer Betracht bleiben.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 458
HAAAB-07559

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