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Finanzgericht München Urteil v. - 13 K 4179/96

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 129

Begriff des groben Verschuldens

Vergleich mit der offenbaren Unrichtigkeit

Leitsatz

1. Grobes Verschulden eines steuerlich nicht versierten Rechtsanwalts liegt dann nicht vor, wenn seine zuverlässige Sekretärin, die u. a. mit der Erstellung von 8 computergeschriebenen Anlagen zu den Anlagen V (für mehrere Objekte) einer ESt-Erklärung betraut ist, versehentlich ein Disagio von 31.000 DM nicht in eine der Anlage zu den Anlagen V mit aufnimmt und das Disagio daher auch vom Steuerberater nicht bei den Schuldzinsen in der Anlage V selbst angegeben wird.

2. Lässt sich ein für die Beurteilung groben Verschuldens erheblicher Sachverhalt nicht mehr aufklären, steht dies einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zwei Sachverhaltsvarianten möglich sind und bei beiden grobe Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen nicht feststellbar ist.

Fundstelle(n):
AAAAB-09621

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