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Finanzgericht München Urteil v. - 3 K 2464/98

Gesetze: BranntwMonG § 143 Abs. 1 Richtlinie 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 BranntwMonG § 142 Abs. 3

Branntweinsteuerentstehung im Steueraussetzungsverfahren

Branntweinsteuer

Leitsatz

Die Branntweinsteuer für im Steueraussetzungsverfahren ausgeführten Alkohol entsteht nicht wegen Entzugs aus diesem Verfahren allein durch die Trennung der ursprünglichen Begleitdokumente von der Ware kurz vor Erreichen der Ausfuhrzollstelle, wenn feststeht, dass die alkoholischen Erzeugnisse ohne Verschlussverletzung tatsächlich ausgeführt wurden und weder ein Austausch noch eine Veränderung der Besitzverhältnisse, der Ware oder der Transportbehältnisse stattgefunden hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAB-10106

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