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FG München Urteil v. - 4 K 72/97 EFG 2000 S. 279

Gesetze: ErbStG § 6 Abs 1ErbStG § 20 Abs 4BGB § 2084BGB § 2112 ffGG Art 3 GG Art 14

Abtrennung von Vorerbschaft und Nießbrauchsvermächtnis

Leitsatz

1. Die Frage, ob ein Erblasser seine Ehefrau als Vorerbin oder nur als Nießbrauchsvermächtnisnehmerin eingesetzt hat, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung gemäß § 2084 BGB zu klären; hierbei ist nicht nach wirtschaftlichen, sondern nach rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.

2. Der Umstand, dass der Erblasser seine Ehefrau nicht von den Beschränkungen der Vorerbschaft nach §§ 2112 ff BGB

befreit und zudem eine Dauerverwaltungstestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB) (hier von 10 Jahren) angeordnet hat, rechtfertigt noch keine Auslegung der Anordnung als Nießbrauchsvermächtnis. Dies gilt auch, wenn der Vorerbin nicht die gesamten Erträge, sondern nur der zum Lebensunterhalt benötigte Teil zusteht.

3. Die Besteuerung des Erwerbs eines Vorerben als Erbe des Nachlasses (§ 6 Abs. 1 ErbStG) verstößt nicht gegen Art. 3 und 14 GG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 279
NAAAB-10320

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