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Finanzgericht München Urteil v. - 6 K 776/01 EFG 2002 S. 1122

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 5 Abs. 1

Weiterleitung der einer GmbH zugewendeten Auslands-Incentive-Reise an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer als einzige Arbeitnehmer

Weitergabe von Reisen – an Gesellschafter – Geschäftsführer

Körperschaftsteuer 1997

Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum

Gewerbesteuermessbetrag 1997

Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1997

Leitsatz

1. Vertreibt eine GmbH mit zwei Gesellschafter-Geschäftsführern ohne weiteres Personal die Produkte eines bestimmten Unternehmens, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn das Unternehmen eine Incentive-Reise nach Malta veranstaltet, der GmbH dabei zwei Teilnehmerplätze zur Verfügung gestellt und von ihr an die Geschäftsführer weitergeleitet werden.

2. Werden durch die Teilnahme der Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, liegt auf der Ebene der GmbH kein Zufluss eines geldwerten Vorteils vor. Sollten (auch) allgemeintouristische Zwecke verfolgt worden sein, so tritt bei der GmbH infolge des als Betriebseinnahme zu erfassenden Werts der Reiseleistungen eine Gewinnerhöhung ein, die aber in der selben juristischen Sekunde durch die als Betriebsausgabe zu behandelnde Weiterleitung der Reise neutralisiert wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1122
EFG 2002 S. 1122 Nr. 17
BAAAB-10483

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