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FG Münster Urteil v. - 8 K 1768/99 E EFG 2001 S. 1344

Gesetze: AO 1977 § 45 Abs 1, AO 1977 § 45 Abs 1 S 1, AO 1977 § 79 Abs 1, AO 1977 § 79 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 80 Abs 3, AO 1977 § 80 Abs 3 S 1, AO 1977 § 124 Abs 1, AO 1977 § 169 Abs 2, AO 1977 § 169 Abs 2 S 1, AO 1977 § 169 Abs 2 S 1 Nr 2, AO 1977 § 170 Abs 2, AO 1977 § 170 Abs 2 S 1, AO 1977 § 170 Abs 2 S 1 Nr 1, AO 1977 § 171 Abs 5, AO 1977 § 173 Abs 1, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 369 Abs 1, AO 1977 § 369 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 370 Abs 1, AO 1977 § 370 Abs 1 Nr 1, EStG § 2 Abs 1, EStG § 2 Abs 1 Nr 5, EStG § 2 Abs 1 Nr 6, EStG § 20, EStG § 21 Abs 1, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, BGB § 166 Abs 1, BGB § 181, BGB § 1626 Abs 1, BGB § 1626 Abs 1 S 1, BGB § 1629 S 1, BGB § 1922, AO 1977 § 33 Abs 1

Verfahren:

Heilung von Bekanntgabemängeln durch ordnungsgemäße Zustellung der Einspruchsentscheidung - Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung - Erkennbarkeit und Wissenszurechnung im Rahmen des § 171 Abs. 5 S. 1 AO

Leitsatz

1) Wird ein Bescheid mit dem Zusatz "als Zustellungsvertreter für die Erben" an den Vater der Steuerpflichtigen adressiert, obwohl einer von ihnen im Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits volljährig war, so wird dieser Bekanntgabemangel ebenso wie die fehlende ausdrückliche Bezeichnung des Vaters als gesetzlicher Vertreter des anderen, noch minderjährigen Steuerpflichtigen dadurch geheilt, dass die Einspruchsentscheidung an die mittlerweile (beide) volljährigen Steuerpflichtigen adressiert und deren Steuerberater zugestellt wird.

2) Bringt das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung gegenüber dem Vater der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kinder, die als Erben ihrer Großeltern Steuerpflichtige i.S. des § 33 Abs. 1 AO geworden sind, deutlich zum Ausdruck, dass es die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer der Großeltern ermitteln will, wird insoweit der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 S. 1 AO gehemmt; der spätere Eintritt der Volljährigkeit schließt die Zurechnung des Wissens des Vaters auf die Kinder nicht aus.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1344
LAAAB-11135

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