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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - IV 491/00 EFG 2001 S. 800

Gesetze: AO § 328 Abs. 2, AO § 332 Abs. 3 Satz 1, AO § 333

Wiederholte Festsetzung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Steuererklärung

Leitsatz

  1. Ein Zwangsmittel kann wiederholt werden, solange der Pflichtige die zu erzwingende Handlung nicht vornimmt.

  2. Auch ohne ausdrückliche Einwendungen gegen die Höhe des Zwangsgeldes muß das Finanzamt spätestens in der Einspruchsentscheidung Erwägungen zur Angemessenheit der Höhe des Zwangsgeldes treffen, wenn es sich um die zweite Zwangsgeldfestsetzung handelt und die wegen Nichtabgabe der Steuererklärung insgesamt festgesetzten Zwangsgelder mehr als die Hälfte der mit Schätzungsbescheid festgesetzten Steuer erreichen.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 800
JAAAB-11730

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