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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 3175/99

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Diplomarbeit

Leitsatz

Eine kurzfristige Anstellung zur Anfertigung einer Diplomarbeit stellt nicht wie eine Anstellung zu einer Promotion ein Ausbildungsdienstverhältnis dar, da die Anstellung nur für einen Teil des Fachhochschulstudiums erfolgt und die Diplomarbeit zwingende Voraussetzung für dessen Abschluss ist.

Fundstelle(n):
QAAAB-12273

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