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Finanzgericht des Saarlandes  v. - 1 K 133/00

Gesetze: FGO § 102, HGB § 25

Ausnahmen vom Begründungserfordernis bei mehreren Haftungsschuldnern/Steuerhaftung nach § 25 HGB wegen Fortführung der wesentlichen Firmenbezeichnung/Fortführung eines lebenden Handelsgeschäfts im Sinne des § 25 HGB

Umsatzsteuerhaftung

Leitsätze

1. Einer besonderen Begründung des Haftungsermessens bedarf es nicht, wenn bei mehreren Haftungsschuldnern dem in Anspruch genommenen Haftungsschuldner die Vermögenslosigkeit eines nicht in Haftung genommenen potenziellen Mithaftenden bekannt oder sonst nach Aktenlage offenkundig ist.

2. Ausschlaggebend für die Steuerhaftung nach § 25 HGB ist nicht, welche Betriebsgrundlagen in welcher rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentumsform aufgrund welcher schuldrechtlichen oder dinglichen bzw. rechtwirksamen oder unwirksamen Vertragsgestaltung auf den Erwerber eines Handelsgeschäfts übergehen. Allein entscheidend ist vielmehr, dass ein lebendes Handelsgeschäft in seinem wesentlichen Kernbestand übergeht und die Kontinuität des Unternehmens nach außen hin durch die gegebenenfalls auch nur rein tatsächliche Fortführung der bisherigen Firma in Erscheinung tritt, weil die Vorschrift den Verkehrsschutz bezweckt.

3. Dabei „lebt„ ein übernommenes Handelsgeschäft nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftungsbegründend fort, wenn es zum Erwerbszeitpunkt zwar eingestellt war, sich aber ohne größere Schwierigkeiten vom Erwerber wieder in Gang setzen lässt, weil die innere Unternehmensorganisation noch vorhanden ist und sich die Geschäftsbeziehungen zu den bisherigen Kunden unter Weiterverwendung des prägenden Teils der alten Firma, mit dem der Verkehr das übernommene Unternehmen gleichsetzt, wieder aufnehmen lassen, wobei es ohne Belang ist, ob ein auf eine bestimmte Gesellschaftsform hindeutender Zusatz weggelassen, hinzugefügt oder ausgetauscht wird

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Fundstelle(n):
LAAAB-12480

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