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infoCenter (Stand: März 2024)

Kirchensteuer

Michael Meier

I. Definition der Kirchensteuer

Kirchensteuern sind Geldleistungen, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf Grund gesetzlicher Vorschriften – in der Regel als Zuschlagsteuer zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer – erhoben werden. Keine Kirchensteuern sind freiwillige Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder andere religiöse Gemeinschaften entrichtet werden.

II. Kirchensteuerrecht

1. Rechtsgrundlagen

Kirchensteuererhebungsrecht ist Verfassungsrecht (Art. 140 GG), sofern es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Die Bundesländer müssen durch Landes-Kirchensteuergesetze den gesetzlichen Rahmen für die Erhebung von Kirchensteuern schaffen. Innerhalb dieses Rahmens regeln die Kirchen die Kirchensteuererhebung selbständig durch sog. Kirchensteuerbeschlüsse; dabei haben sie die Grundrechte zu beachten. Bei vorgesehener, aber fehlender staatlicher Genehmigung der Steuerbeschlüsse liegt keine Kirchensteuer vor.

2. Steuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht setzt voraus, dass sich der Kirchenangehörige – ggf. vertreten durch seine Eltern – bewusst zur Kirche bekannt hat, bei Kirchenzugehörigkeit allein durch Geburt entsteht somit keine Kirchensteuerpflicht. Die Kirchenzugehörigkeit richtet sich allein nach innerkirchlichem Recht. Innerkirchliches Recht ist nicht revisibel. Dass die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche und die hiermit verbundene Kirchensteuerpflicht aus der Taufe und dem Wohnsitz abgeleitet wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kirchensteuerpflicht entsteht mit Beginn des Monats, der dem Kircheneintritt folgt. Zur Begründung der Kirchensteuerpflicht durch Glaubensübertritt (Konversion) vgl..

Die Einschränkung kirchlicher Rechte (z.B. durch Wiederheirat Geschiedener) führt nicht zum Ende der Kirchensteuerpflicht. Die Kirchensteuerpflicht endet durch Tod oder Aufgabe des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland mit dem Ablauf des Monats, in den dieses Ereignis fällt. Die Kirchensteuerpflicht endet zudem auch mit dem Kirchenaustritt. Nicht möglich ist dagegen ein sog. Kirchensteueraustritt, d.h. ein auf die Kirchensteuerpflicht beschränkter Kirchenaustritt. Die seit 2007 von den nordrhein-westfälischen Amtsgerichten bei einem Kirchenaustritt erhobene Gebühr von 30 € ist verfassungsgemäß.

3. Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist nach § 51a EStG die tarifliche Einkommensteuer nach Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und nach dem Halbeinkünfteverfahren nicht anzusetzender Einnahmen und Ausgaben. Ein Verlustausgleich mit diesen Hinzurechnungsbeträgen ist nicht möglich. Bei Kirchenein- oder -austritt im Laufe eines Jahres erfolgt verfassungsgemäß eine Zwölftelung der Bemessungsgrundlage.

Bei glaubensverschiedener Ehe wird Kirchensteuer nach den Besteuerungsgrundlagen des kirchenangehörigen Ehegatten erhoben. Auch das ist verfassungsgemäß und zwar einschließlich des Umstands, dass dabei der Lebensführungsaufwand des nichtverdienenden Ehegatten (Nicht-Kirchenmitglied) nicht zu berücksichtigen ist. Hat in einem solchen Fall der der Kirche angehörende Ehegatte keine Einkünfte, dürfen die Kirchen ein sog. besonderes Kirchgeld erheben. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Kirchgelds – auch unter dem Blickwinkel des strukturellen Vollzugshindernisses – hat der BFH in mehreren Revisionsverfahren bejaht; sie ist als geklärt anzusehen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht keinen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Auf das besondere Kirchgeld sind Beiträge (auch freiwillige) des nicht kirchenangehörigen Ehegatten an eine freikirchliche Gemeinde anzurechnen.

Der Arbeitgeber kann bei Pauschalierung der Lohnsteuer für die Kirchensteuerpauschalierung zwischen einer Vereinfachungsregelung und einem Einzelnachweis wählen, und zwar auch bei Sachzuwendungen, die nach § 37b EStG besteuert werden. Ein nicht kirchenangehöriger Arbeitgeber kann die Mitwirkung beim Kirchensteuerabzug nicht verweigern.

Die Höhe der Kirchensteuer und das Erhebungsverfahren richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Sie beträgt in den meisten Ländern 9 % der Einkommensteuer; lediglich in Baden-Württemberg und Bayern beträgt sie nur 8 %. Daneben gibt es in allen Ländern (bis auf Bayern) Höchstsätze; sie liegen zwischen 2,75 % und 4 % des zu versteuernden Einkommens. Diese sog. Kappung ist auf Kirchensteuer auf nach § 32d EStG besteuerte Kapitalerträge nicht anzuwenden.

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