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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 1938/00 Z

Gesetze: FGO § 41 Abs. 1FGO § 41 Abs. 2 Satz 1AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. aAO § 30 Abs. 4 Nr. 2AO § 91AO § 92AO § 93 Abs. 1 Satz 3AO § 117 Abs. 4 Satz 3AO § 208 Abs. 1 Satz 2 EGAHG § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGAHG § 1 Abs. 2 EGAHG § 1a Abs. 1 EGAHG § 1a Abs. 3 EGAHG § 2 Abs. 1 EGAHG § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGAHG § 3 Abs. 1 Nr. 3a EGAHG § 3 Abs. 2 Nr. 1 EGAHG § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGAHG § 4 Abs. 3 Nr. 1

Überpüfung eines Auskunftsersuchen betr. inländische Tochter einer schwedischen Gesellschaft; kein Vorrang der Direktauskunft des Steuerpflichtigen

Leitsatz

  1. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr kann zulässigerweise durch Feststellungsklage begehrt werden, wenn der angeforderte Ermittlungsbericht ohne vorherige Anhörung des inländischen Betroffenen weitergeleitet worden ist.

  2. Der BMF durfte seine Zuständigkeit für die Erledigung von Auskunftsersuchen nach dem EGAHG durch Erlass auf nachgeordnete Behörden der Bundeszollverwaltung übertragen.

  3. Das dem BMF bei von den Zollbehörden verwalteten Abgaben eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Nichtanhörung des Betroffenen vor der Übermittlung von Auskünften im zwischenstaatlichen Verkehr wird zutreffend ausgeübt, wenn dem ausländischen Steuerpflichtigen aufgrund seiner Verbundenheit mit dem inländischen Betroffenen dessen Verhältnisse bekannt sind und deshalb etwaige Einwendungen gegen den Ermittlungsbericht in dem ausländischen Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden können.

  4. Der schwedischen Steuerbehörde dürfen Auskünfte über einen deutschen Steuerpflichtigen erteilt werden, der den Versand im Inland versteuerter Alkohol - und Tabakwaren nach Schweden betreibt, wenn diese Auskünfte für die zutreffende Verbrauchsteuererhebung bei dessen schwedischer Muttergesellschaft erheblich sein können. Ein Vorrang für die Einholung einer Direktauskunft bei dem Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht.

Fundstelle(n):
JAAAB-13295

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