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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 2154/93

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 10d

Verlustabzug

Leitsatz

  1. Alle Fehler seit dem Verlustentstehungsjahr, die sich auf den Verlustabzug ausgewirkt haben oder auswirken würden sind in einem Abzugsjahr, in dem der Steuerbescheid noch anfechtbar ist, zu berichtigen. Die Berichtigungsmöglichkeit umfaßt neben Rechtsfehlern im Abzugsjahr auch Fehler die die Verlustentstehung selbst betreffen

  2. Die fehlende Möglichkeit die Werbung als übliche Maßnahme der Umsatzsteigerung auszuweiten, weil der Betrieb seiner Art nach wegen der Gefahr der Entdeckung und der strafrechtlicher Verfolgung nur verdeckte Werbung zuläßt, ist zusammen mit erheblichen Reisekosten ein Indiz für die von Beginn an fehlende Aussicht einen rentablen Betrieb zu führen.

Fundstelle(n):
JAAAB-13376

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