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NWB Nr. 7 vom Seite 467 Fach 13 Seite 1043

Fachhochschullehrer als Verteidiger im Strafverfahren

Anm. zum

von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

I. Gesetzeslage

Ein Beschuldigter darf in jeder Phase eines Strafverfahrens einen Verteidiger mit seiner Vertretung beauftragen. Als solche Wahlverteidiger können alle bei einem deutschen Gericht zugelassenen Anwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Für den Bereich des Steuerstrafverfahrens erweitert § 392 AO den relevanten Personenkreis auf die Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Deren Aktivitäten sind dann allerdings auf die Verfahrensabschnitte beschränkt, in denen die Finanzbehörde die Ermittlungen vorgerichtlich selbständig und ohne Einschaltung der Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 2 AO führt. Im übrigen Verfahren, namentlich also vor Gericht in der Hauptverhandlung, aber auch im Zwischenverfahren bis zur Zulassung einer Anklage, ist dem Berater nur eine gemeinschaftliche Verteidigung mit einem in § 138 Abs. 1 StPO angesprochenen Berufsangehörigen gestattet. Das Gericht kann auf der Basis des § 138 Abs. 2 StPO individuell auch Verteidiger zulassen, die nicht zu den erwähnten Berufsgruppen gehören. Bei komplexen Fällen, in denen das Gericht einen Verteidiger nach § 140 StPO zwingend vorschreibt, dürfen solche anderen Personen aber ausschließlich gemeinschaftlich mit regulären Verteidigern tätig werden.

II.