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NWB Nr. 7 vom Seite 473 Fach 19 Seite 3141

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld

I. Einführung

Das sog. allgemeine Persönlichkeitsrecht wird üblicherweise definiert als Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit (BGHZ 13 S. 334). In dieser allgemeinen Definition vermisst man freilich konkrete Merkmale, so dass es auf den ersten Blick fast unmöglich erscheint, aus diesem Begriff handfeste juristische Konsequenzen – z. B. einen Anspruch auf Schadensersatz – abzuleiten. Dieser Eindruck trügt jedoch. Rspr. und Lehre haben im Laufe der Zeit etliche Fallgruppen herausgearbeitet, die eine halbwegs sichere Orientierung ermöglichen. So muss beispielsweise ein Presseorgan darauf achten, dass (Bild-)Berichte den von der Rspr. entwickelten Maßstäben – bestimmten journalistischen Sorgfaltspflichten – entsprechen. Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen eines Arbeitgebers am Arbeitsplatz – z. B. durch Einsatz von Videotechnik – stoßen schnell auf rechtliche Grenzen unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer.

Die rechtliche Wurzel des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird in Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und Menschenwürdegarantie) gesehen. Weiterhin ist der Persönlichkeitsschutz in etlichen Spezialv...