Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 1321 A - 08.01 - St III 3

EG-Ah-G;§ 117 AO; Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Auskunftsaustausch § 2 Abs. 3 EG-Amtshilfe-Gesetz (EG-Ah-G)

Bezug:

Nachstehend abgedruckt wird die Absprache zwischen den obersten Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet ( IV B 4 – S 1323 Fra 1 / 01, BStBl 2001 I S. 801). Ergänzend ist vorab auf folgendes hinzuweisen:

Im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr sind inländische Beteiligte vor Übermittlung von Auskünften und Unterlagen an ausländische Finanzbehörden nach Maßgabe des § 117 Abs. 4 AO anzuhören. Dies gilt auch für den Bereich des EG-Amtshilfe-Gesetzes (§ 1 Abs. 2 EG-Ah-G). Nach § 2 Abs. 3 EG-Ah-G in der Fassung von Art. 17 des Jahressteuergesetzes 1997 (BStBl 1996 I S. 1523) können die Finanzbehörden jedoch auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung hinsichtlich bestimmter Fallgruppen in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte eintreten, ohne daß es einer Anhörung bedarf. § 2 Abs. 3 EG-Ah-G hat folgenden Wortlaut:

Die Finanzbehörden können mit den zuständigen Finanzbehörden eines Mitgliedstaates nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in einen regelmäßigen Austausch von Auskünften über gleichartige Sachverhalte der folgenden Art eintreten:

  1. Überlassung ausländischer Arbeitnehmer und Gestaltungen zur Umgehung deutscher Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;

  2. Vorbringen eines Sachverhalts, auf Grund dessen eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden ist, die für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Mitgliedstaat führen könnte;

  3. Einkünfte und Vermögen, deren Kenntnis für die Besteuerung durch einen Mitgliedstaat erforderlich sein könnte;

  4. Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes;

  5. Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 18 c des Umsatzsteuergesetzes und Lieferungen dieser Fahrzeuge durch Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2 a des Umsatzsteuergesetzes.

Eine Anhörung ist abweichend von § 117 Abs. 4 Satz 3 der Abgabenordnung nicht erforderlich.

Damit erübrigt sich bei Anwendung von Artikel 1 (Automatische Auskunft)der Absprache zwischen den obersten Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik über den Auskunftsaustausch auf steuerlichem Gebiet die Anhörungspflicht, soweit sich die Auskünfte im Rahmen von § 2 Abs. 3 EG-Ah-G bewegen. Des weiteren ist mit der Änderung des § 117 Abs. 4 Satz 3 AO durch das Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze (Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz – StVBG) vom (BStBl 2002 I S. 32) die Anhörungspflicht in Umsatzsteuersachen generell entfallen. Die Neufassung der Vorschrift hat folgenden Wortlaut.


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„Bei der Übermittlung von Auskünften und Unterlagen gilt für inländische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inländischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor„.

Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Auskunftsaustausch

Der Bundesminister der Finanzen und der Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie,

  • von dem Wunsch geleitet, die Amtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik in Bezug auf Personen, die in einem oder beiden der Staaten ansässig sind, zu vertiefen,

  • auf der Grundlage von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9 der Richtlinie des Rates Nr. 77 / 799 vom in der Fassung der Richtlinie des Rates Nr. 79 / 1070 / EWG vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (im Folgenden als „Richtlinie„ bezeichnet),

  • auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung Nr. 218 / 92 vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung,

  • und von Artikel 22 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom in der Fassung des Revisionsprotokolls vom und des Zusatzabkommens vom (im Folgenden als „das Abkommen„ bezeichnet),

wollen sich Informationen, deren Kenntnis für die Besteuerung durch einen der beiden Staaten erforderlich sein könnte, in folgendem Rahmen übermitteln:

Artikel 1 Automatischer Auskunftsaustausch

1. Ein automatischer Auskunftsaustausch soll eingerichtet werden über:

  1. Angaben zu Veränderungen des Wohnsitzes einer Person von einem Vertragsstaat in den anderen;

  2. den Erwerb bzw. die Veräußerung von Immobilien; Geschäftsvorgänge bei Gesellschaften: Gründung, Zeichnung und Veräußerung von Gesellschaftsrechten sowie während des Bestehens einer Gesellschaft durchgeführte Maßnahmen (z. B. Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Änderung der Rechtsform, Fusion, Auflösung);

  3. Einkünfte von Künstlern und Sportlern;

  4. die in Artikel 13 des Abkommens genannten Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen;

  5. die in Artikel 11 des Abkommens genannten Tantiemen, Anwesenheitsgelder und sonstigen Vergütungen;

  6. die in Anwendung der Richtlinie des Rates Nr. 79/1072/EWG vom erhaltenen Mehrwertsteuer-Erstattungen;

  7. Sachverhalte, die in einem Staat zu einer Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung führten, die für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Staat führen könnten.

2. Die Auskünfte werden nach Möglichkeit in standardisierter Form, vorzugsweise auf Datenträger nach OECD-Format, übermittelt.

Artikel 2 Spontaner Auskunftsaustausch

Die beiden Seiten wollen den spontanen Auskunftsaustausch sowohl hinsichtlich der Anwendung des Abkommens als auch auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer in folgenden Bereichen intensivieren:

  1. bei folgenden Einkommenskategorien: Honorare, Provisionen, Maklergebühren und sonstige an natürliche und juristische Personen gezahlte Vergütungen;

  2. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Wasser- und Luftfahrzeuge im Sinne des Artikels 28 a Absatz 2 der Richtlinie des Rates Nr. 77/388/EWG durch Steuerpflichtige an Nichtsteuerpflichtige oder an als Steuerpflichtige geltende Personen;

  3. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer motorbetriebener Landfahrzeuge im Sinne des Artikels 28 a Absatz 2 der Richtlinie des Rates Nr. 77/388/EWG durch Personen, die als Steuerpflichtige gelten und zum Vorsteuerabzug berechtigt sind;

  4. bei Betrugsvermutungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer im Sinne des Artikels 26 a Teil B der Richtlinie Nr. 77/388/EWG (Differenzbesteuerung) auf Lieferungen motorbetriebener Landfahrzeuge;

  5. bei Unternehmen eines Staates, die in den ersten Jahren ihrer Geschäftstätigkeit an Kunden im anderen Staat umfangreiche innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen tätigen oder ihnen Dienstleistungen erbringen;

  6. bei Lieferungen, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen von Reihengeschäften in einem Staat tätigt und die im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie Nr. 77/388/EWG als im anderen Staat getätigt gelten. Unter einem Reihengeschäft ist eine Aufeinanderfolge von Lieferungen zwischen mehr als drei Unternehmen zu verstehen, die nur eine einzige Warenbewegung beinhaltet;

  7. bei der innergemeinschaftlichen Verbringung von Waren in einen anderen Staat gemäß Artikel 28 a Absätze 5 b und 6 der Richtlinie Nr. 77/388/EWG, wenn in diesem Staat keine innergemeinschaftliche Identifikationsnummer verlangt worden ist;

  8. bei der Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, die nach Artikel 15 Nummer 10 der Richtlinie Nr. 77/388/EWG im Zusammenhang mit der Durchführung des Nordatlantikvertrags oder an Botschaften, Konsulate oder internationale Organisationen des anderen Staates sowie an deren im Hoheitsgebiet dieses Staates befindliches Personal erfolgt;

  9. bei nichtsteuerpflichtigen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie Nr. 77/388/EWG, die folgende Unregelmäßigkeiten aufweisen:

    • Vermutung der Nichterklärung bei der Steuerverwaltung des anderen Staates;

    • Vermutung eines Scheingeschäfts;

    • Nichtinrechnungstellung beim tatsächlichen Empfänger;

  10. bei Zuweisung einer innergemeinschaftlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an im anderen Staat niedergelassene Steuerpflichtige;

  11. bei erheblichen Diskrepanzen zwischen den in einem Staat erklärten innergemeinschaftlichen Erwerben und den im anderen Staat erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen oder bei Nichterklärung der innergemeinschaftlichen Lieferungen durch den Lieferer;

  12. bei Lieferungen im Sinne des Artikels 28 b Teil B der Richtlinie Nr. 77/388/EWG, die im Ursprungsmitgliedstaat wegen Überschreitens des im anderen Staat für Versandgeschäfte vorgesehenen Schwellenwertes nicht der Steuer unterliegen;

  13. bei Mitteilung der gemäß Artikel 28 b Teil B Absatz 3 der Richtlinie Nr. 77/388/EWG ausgeübten Optionen zur Besteuerung der Lieferungen im Ankunftsland.

Artikel 3 Geheimhaltung und Begrenzung des Auskunftsaustauschs

1. Hinsichtlich der Geheimhaltungsbestimmungen und Beschränkungen des Auskunftsaustauschs werden die Artikel 7 und 8 der Richtlinie, Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 sowie Artikel 22 des Abkommens angewandt.

2. Falls die im Rahmen des automatischen oder spontanen Auskunftsaustauschs übermittelten Auskünfte fehlerhaft oder unvollständig sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen (beispielsweise Geschäftsgeheimnis, Auskünfte anderer Staaten), sind die übermittelnden zuständigen Behörden gehalten, mit der anderen Vertragspartei unverzüglich Verbindung aufzunehmen. Letzter ist gehalten, die betreffenden Daten entsprechend den übermittelten neuen Hinweisen zu berichtigen oder zu vernichten.

Artikel 4 Beteiligte Behörden, Fristen für den Auskunftsaustausch

1. Die Auskünfte werden an folgende Stellen übermittelt:

Bundesrepublik Deutschland:

Bundesamt für Finanzen
53221 Bonn

Französische Republik:

  • in Papierform

    Centre des Impôts des non-résidents
    9, rue d’Uzès
    TSA 39203
    75094 Paris Cedex 02

  • auf elektronischem Datenträger
    Monsieur ou Madame l’Attaché(e) fiscal(e)
    en Allemagne
    Ambassade de France
    Kurfürstendamm 211
    10719 Berlin

2. Die Auskünfte über die Einkünfte eines bestimmten Kalenderjahres werden so bald wie möglich übermittelt.

Artikel 5 In-Kraft-Treten

Diese Absprache findet ab dem Tag ihrer Unterzeichnung Anwendung.

Artikel 6 Überprüfung

Die zuständigen Behörden wollen diese Absprache, falls erforderlich, spätestens drei Jahre nach ihrer Unterzeichnung überprüfen.

Diese Absprache wird in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Berlin, den

Für den Bundesminister der Finanzen
Ulrich Wolff

Für den Minister für Wirtschaft,
Finanzen und Industrie
Jean-Pierre Lieb

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Fundstelle(n):
YAAAB-16151