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NWB Nr. 11 vom Seite 769 Fach 19 Seite 3157

Die Haftung bei Verletzung von Verkehrs(sicherungs)pflichten

von Dr. Christoph Landscheidt, Kamp-Lintfort

I. Inhalt: Generelle Verantwortung für selbst verursachte Gefahren und Gefahrenquellen

1. Verkehrspflichten

Die „Verkehrspflichten„ werden als Oberbegriff für alle denkbaren Vorkehrungen verstanden, die im Rechtsverkehr zur Vermeidung der Verletzung von Personen und der Beschädigung von Sachen geboten sind. Eine systematische und vollständige Erfassung ist kaum möglich. Besondere Verkehrspflichten können sich insbesondere aus bestimmten Berufen ergeben.

Beispiele (für Berufe, die besonderen Schutz- und Sorgfaltspflichten unterliegen können; vgl. Palandt/Thomas, a. a. O. § 823 Rn. 64 ff): Architekten, Bauleiter, Bauingenieure, Ärzte und andere medizinische Berufe, Handwerker, Sachverständige, Rechtsanwälte, Notare u. a.

Neben den genannten „Berufspflichten„ ergeben sich Verkehrspflichten z. B. auch aus der Güterproduktion (Produkthaftungsrecht; vgl. dazu Landscheidt, NWB F. 19 S. 2077), dem Warenverkauf und der Abfallbeseitigung, aus dem Umgang mit gefährlichen technischen Geräten und Stoffen, aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr, aus der Organisation von Massenveranstaltungen sowie aus bestimmten...