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Arbeitshilfe Dezember 2016

Aufhebung eines Erbvertrags

Dr. Ulrich Hönle

Die Aufhebung eines Erbvertrages kommt dann in Betracht, wenn der durch Erbvertrag notariell beglaubigte letzte Wille des Testierenden sich geändert hat und der vertraglichen Vereinbarung nicht mehr entspricht. Die Aufhebung der Verfügung von Todes wegen, mit der sich der künftige Erblasser gegenüber dem begünstigten Dritten verpflichtet hat Vermögen im Falle des Todes zu übertragen, muss ebenfalls notariell beurkundet werden. Wird der Erbvertrag aufgehoben, so tritt i. d. R. die gesetzliche Erbfolge wieder in Kraft. Zu beachten ist, dass wenn der Erbvertrag keinen Änderungsvorbehalt oder ein Rücktrittsrecht enthält, der Testierende den Vertrag regelmäßig nicht einseitig widerrufen kann, sondern ein Aufhebungsvertrag notwendig ist.

Mehr zum Thema Erbvertrag sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

Weitere ggf. in Betracht kommende Muster: