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FG Bremen Urteil v. - 2 K 228/03 (1) EFG 2004 S. 678

Gesetze: InvZulG 1986 § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1986 § 5 Abs. 6 HGB § 247 Abs. 2

Investitionszulage 1989 und 1990

Zulagenbegünstigte Investition erfordert Zugehörigkeit zum Anlagevermögen des Betriebs des Investors während der Verbleibensfrist

Leitsatz

1. Die Verbleibensvoraussetzung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1986 ist nicht erfüllt, wenn ein zulagenbegünstigtes Gebäude während des Dreijahreszeitraums durchgängig zwar zum Anlagevermögen des Investors und des Einzelrechtsnachfolgers gehört hat, nicht aber ununterbrochen zum Anlagevermögen des Investors und seines Gesamtrechtsnachfolgers. Eine eigenbetriebliche Verwendung des geförderten Wirtschaftsguts durch den Investor während des Dreijahreszeitraums genügt nicht.

2. Es ist zweifelhaft, ob die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen der Betriebsgesellschaft, die die Investition getätigt hat, dadurch ersetzt werden kann, dass ein Übergang ins Anlagevermögen einer Besitzgesellschaft i. S. der Rechtsprechung zur (umgekehrten) Betriebsaufspaltung stattfindet. Denn die Rechtsprechung hat die Rechtsfigur der (umgekehrten) Betriebsaufspaltung bislang nur herangezogen, um eine Ausnahme von der Verwendungs- bzw. Verbleibensvoraussetzung, d. h. von der dreijährigen Nutzung des zulagenbegünstigten Wirtschaftsguts im Betrieb des Besitzunternehmens, zu begründen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 678
EFG 2004 S. 678 Nr. 9
WAAAB-21181

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