Bundesamt für Finanzen - St I 4 - S 2280 - 48/04 BStBl 2004 I 510

EU-Erweiterung um 10 Beitrittsländer ab

Bezug: BStBl 2013 I S. 882

Zum sind die zehn Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern der Europäischen Union (EU) beigetreten.

Ab sind somit für die vorgenannten EU-Beitrittsländer vorrangig die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (VO) und 574/72 (DVO) anzuwenden, d. h. entsprechende Kindergeldansprüche werden gemäß § 72 Abs. 8 EStG ab diesem Zeitpunkt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt.

In der vom BMF ab neu gefassten Ländergruppeneinteilung – BStBl 2003 I S. 637ff. – sind zwar die EU-Staaten verschiedenen Ländergruppen zugeordnet worden, jedoch ist aufgrund der Höherrangigkeit des supranationalen EU-/EWR-Rechts die Ländergruppeneinteilung nicht auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzuwenden. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt insoweit nicht zur Anwendung. Der „Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge” ist daher nicht zu kürzen, sondern es ist stets der für die Bundesrepublik Deutschland festgelegte Wert anzusetzen. Erhalten Kinder im Ausland einen Teil ihrer Einkünfte und Bezüge in Form von Sachbezügen, sind die Werte der Sachbezugsverordnung ebenfalls in voller Höhe anzusetzen.

DA 63.4.1.1 Abs. 4 FamEStG wird wie folgt gefasst:

„(4)  1 Bei Kindern, die ihren Wohnsitz in einem nicht zur EU gehörenden ausländischen Staat haben, wird der Betrag von 7.680 Euro (2002 und 2003: 7.188 Euro; 2001: 14.040 DM; 2000: 13.500 DM) gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 2 Hinsichtlich der Staaten, die nicht der EU angehören, gilt die Ländergruppen-Einteilung, die das veröffentlicht hat (BStBl 2003 I S. 637ff.).”

Bundesamt für Finanzen v. - St I 4 - S 2280 - 48/04

Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 510
PAAAB-23376