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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 4 K 2660/00 EFG 2004 S. 1440

Gesetze: DMBilG § 36 Abs. 1, DMBilG § 36 Abs. 3, DMBilG § 16 Abs. 3, EStG 1990 § 5 Abs. 1 S. 1, HGB § 243 Abs. 1, HGB § 246 Abs. 1, BGB § 397

Rangrücktrittsvereinbarung

Umgliederung von Altverbindlichkeiten in eine Sonderrücklage

Zinsen auf die Altkredite als Betriebsausgabe

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1992

Leitsatz

1. Die mit einem Gläubiger getroffene Rangrücktrittsvereinbarung berechtigt nicht zur Umgliederung der Altschulden in eine Sonderrücklage, wenn nach der Vereinbarung neben dem Jahresüberschuss und einem Liquidationsüberschuss auch Erlöse aus dem Verkauf betrieblich nicht benötigter Anlagegüter zur Tilgung verwendet werden sollen.

2. Besteht die Vermögensbelastung durch die Altkredite fort, so ist dem durch Ansatz eines Passivpostens Rechnung zu tragen. Gleiches gilt auch für die aufgelaufenen Zinsen, wenn für diese die gleiche Regelung wie für die Hauptverbindlichkeit vereinbart worden ist.

3. Eine im Sinne von Leitsatz 1 getroffene Rangrücktrittsvereinbarung bedeutet weder einen Erlass der Schuld, noch erlaubt sie die Schlussfolgerung, dass die Verbindlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht – oder nur in Höhe der vereinbarten Besserungszahlung – erfüllt werden muss.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1440
EFG 2004 S. 1440 Nr. 19
KÖSDI 2004 S. 14391 Nr. 11
VAAAB-23951

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