OFD München - S 2170 - 81 St 41/42

Steuerrechtliche Zuordnung des Leasing-Gegenstands (§ 39 AO);

Versicherungsstatus des Leasing-Gebers

Bezug:

Zur Frage, ob es für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums beim Leasing-Geber schädlich ist, wenn der Leasing-Geber – statt einen eigenen Versicherungsvertrag über den Leasing-Gegenstand abzuschließen – mit dem Leasing-Nehmer eine Vereinbarung trifft, wonach der Leasing-Gegenstand für Rechnung des Leasing-Gebers in einem bereits bestehenden Versicherungsvertrag des Leasing-Nehmers mitversichert wird und der Versicherer eine entsprechende Bestätigung nach anliegendem Muster erteilt (Versicherungsbestätigung für Leasinggesellschaften), wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wie folgt Stellung genommen:

Ist der Leasing-Geber Inhaber einer Versicherungsbestätigung nach anliegendem Muster, wird er im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt, als wäre er hinsichtlich des versicherten Leasing-Gegenstandes unmittelbar Versicherungsnehmer und Begünstigter aus dem Versicherungsvertrag. Art, Umfang, Summe und Ort der Versicherung werden wie in einem Versicherungsschein festgelegt. Dem Leasing-Geber müssen Vertragsänderungen und -aufhebungen zur Zustimmung vorgelegt werden. Der Leasing-Nehmer kann den Versicherungsvertrag weder einseitig kündigen noch inhaltlich verändern. Soweit der Leasing-Nehmer die Prämien nicht leistet, wird der Leasing-Geber vom Versicherer gemahnt; er zahlt dann die Prämien und belastet sie dem Leasing-Nehmer über Nebenkosten des Leasingvertrags weiter. Versicherungsleistungen, erhält der Leasing-Geber, weil für den Leasing-Nehmer (insoweit) ein Verfügungsverbot besteht (durch Einräumung einer Verfügungsermächtigung für den Leasing-Geber). Risiken aus dem Versicherungsverhältnis (Unterversicherung, Anzeigepflichtverletzungen usw.) treffen den Leasing-Geber, da ihm dann keine oder nur geringere Versicherungsleistungen zufließen.

Nach der vorgelegten Versicherungsbestätigung für Leasinggesellschaften ist davon auszugehen, dass der Leasing-Geber eine wirtschaftlich vergleichbare Position wie bei einem selbst abgeschlossenen Versicherungsvertrag inne hat. Die Versicherungsbestätigung kann daher (für sich betrachtet) nicht dazu führen, dass der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist.

Datei öffnen

Bedingungen zur Erteilung der Versicherungsbestätigung

Wir werden die auf die im Eigentum des Leasinggebers befindlichen Sachen entfallende Entschädigung an den Leasinggeber zahlen, sofern die Zahlung verlangt wird. Eine Zahlung an den Versicherungsnehmer erfolgt nur, wenn der Leasinggeber dieser Zahlung vorher zugestimmt hat. Die Verrechnung fähiger Beiträge gegen Entschädigungsleistung ist durch die Versicherungsbestätigung nicht ausgeschlossen.

Der Leasinggeber erhält außerdem:

  1. eine Kopie des an den Versicherungsnehmer gerichteten gesetzlichen Mahnschreibens gemäß § 39 VVG im Falle nicht rechtzeitiger Beitragszahlung,

  2. eine Mitteilung, wenn das Versicherungsverhältnis ganz oder teilweise gekündigt wird, abläuft oder aus sonstigem Grunde vorzeitig endet, soweit nicht schon gemäß Ziffer 3 der Anzeige bei Aufhebung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer die schriftliche Einwilligung des Leasinggebers eingegangen ist und im Falle der Technischen Versicherungen, die Selbstbeteiligung oder sonstige dem Vertrage zugrundeliegenden Bedingungen – mit Ausnahme der Beiträge – sich ändern.

Ist über die Versicherung ein Sammelversicherungsschein ausgestellt, so wird diese Versicherungsbestätigung zugleich im Namen der beteiligten Versicherer erteilt. Maßgebend für die anteilige Haftung der Versicherer ist der am Schadentag gültige Verteilungsplan laut Versicherungsvertrag.

Eine Kündigung der Versicherung durch den Versicherungsnehmer ist nur wirksam, wenn dieser mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages nachgewiesen hat, dass der Leasinggeber der Kündigung zugestimmt hat oder dass in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung spätestens zulässig war, sich die versicherten Sachen im Eigentum des Versicherungsnehmers befanden.

Bei Technischen Versicherungen bitte beachten:

Die Erklärung des Versicherungsnehmers ist nur gültig, wenn die geleasten/gemieteten Sachen in dem auf der Vorderseite aufgeführten Verzeichnis eingetragen worden sind und die Richtigkeit der Eintragung von dem Versicherungsnehmer unterschriftlich bestätigt worden ist.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2170 - 81 St 41/42
OFD Nürnberg v. - S 2170 - 171/St 31

Fundstelle(n):
RAAAB-25033