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NWB Nr. 33 vom Seite 2567 Fach 3 Seite 12971

Der steuerfreie Sanierungsgewinn

und v. 10. 4. 2003 - IV R 63/01

von Richter am BFH Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, München

Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch entstehen, dass Schulden zum Zweck der Sanierung eines Unternehmens ganz oder teilweise erlassen werden, waren nach § 3 Nr. 66 EStG a. F. als sog. Sanierungsgewinne gesetzlich von der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die Vorschrift war letztmals auf Erhöhungen des Betriebsvermögens anzuwenden, die in dem Wirtschaftsjahr entstanden sind, das vor dem endete (§ 52 Abs. 2i EStG i. d. F. des Gesetzes v. , (BStBl 1998 I S. 7). Der Sanierungsgewinn ist aber auch weiterhin privilegiert (s. u. III). Der klassische Fall eines begünstigten Sanierungsgewinns ist der Forderungserlass durch alle Gläubiger des Stpfl. (sog. Gläubigerakkord) aufgrund eines einheitlichen Sanierungsplans in einem überschaubaren Zeitraum, also gewissermaßen „auf einen Schlag”.

In zwei neueren Entscheidungen zu § 3 Nr. 66 EStG a. F. hatte der IV. Senat des BFH Gelegenheit, die Steuerbefreiung auch in den Ausnahmefällen des Schuldenerlasses durch nur einen Gläubiger (Urt. v. - IV R 11/01, BStBl 2002 II S. 854) und der Sanierung über einen längeren Zeitraum hinweg (Urt. v. - IV R 63/01, BStBl 2004 S. 9) zu gewähren. Diese Urteile werden auch künftig von Bedeutung sein, wenn es...BStBl 2003 I S. 240