TKG § 113e

Teil 7: Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit

Abschnitt 3: Öffentliche Sicherheit

§ 113e Protokollierung [1]

(1) 1Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der auf Grund der Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten protokolliert wird. 2Zu protokollieren sind

  1. der Zeitpunkt des Zugriffs,

  2. die auf die Daten zugreifenden Personen,

  3. Zweck und Art des Zugriffs.

(2) Für andere Zwecke als die der Datenschutzkontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden.

(3) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht werden.

Fundstelle(n):
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PAAAB-26464

1Anm. d. Red.: § 113e eingefügt gem. Gesetz v. 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2218) mit Wirkung v. 18. 12. 2015.