TKG § 43b

Teil 3: Kundenschutz

§ 43b Vertragslaufzeit [1]

1Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. 2Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.

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PAAAB-26464

1Anm. d. Red.: § 43b eingefügt gem. Gesetz v. 3. 5. 2012 (BGBl I S. 958) mit Wirkung v. 10. 5. 2012.