TKG § 71

Teil 5: Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten

Abschnitt 3: Wegerechte und Mitnutzung [1]

Unterabschnitt 1: Wegerechte [2]

§ 71 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck

(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.

(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(3) 1Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. 2Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an den Telekommunikationslinien entstandenen Schaden zu ersetzen.

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PAAAB-26464

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2473) mit Wirkung v. 10. 11. 2016.

2Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift eingefügt gem. Gesetz v. 4. 11. 2016 (BGBl I S. 2473) mit Wirkung v. 10. 11. 2016.