BVerfGG § 104

V. Teil: Schlußvorschriften [1]

§ 104 Rechtsanwälte und Notare als Richter

(1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so ruhen seine Rechte aus der Zulassung für die Dauer seines Amtes.

(2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so gilt § 101 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

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PAAAB-27034

1Anm. d. Red.: Bisheriger IV. Teil zu V. Teil geworden gem. Gesetz v. 24.11.2011 (BGBl I S. 2302) mit Wirkung v. 3.12.2011.