BVerfGG § 7

I. Teil: Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

§ 7 Wahl durch den Bundesrat

Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAB-27034