HwO § 120

Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 120 Weitergeltende Ausbildungsbefugnis [1]

(1) Die am vorhandene Befugnis zur Einstellung oder zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in Handwerksbetrieben bleibt erhalten.

(2) Wer bis zum die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) in einem Gewerbe erworben hat, das in die Anlage A zu diesem Gesetz aufgenommen wird, gilt im Sinne des § 22b Abs. 1 als fachlich geeignet.

(3) Personen, die am nach § 22b Absatz 1 und 3 fachlich zur Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) eines Handwerks geeignet waren, das in Anlage A Nummer 42 bis 53 aufgeführt ist, gelten im Sinne des § 22b Absatz 1 und 2 weiterhin als fachlich geeignet.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: § 120 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1654) mit Wirkung v. .