HwO § 124a

Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Zweiter Abschnitt: Übergangsvorschriften

§ 124a Wahlen zur Vollversammlung der Handwerkskammern [1]

(1) 1Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum zu beginnen sind, können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. 2Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden. 3Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum enden, können durch Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen. 4Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.

(2) Für das Verfahren der Wahl zu einer Vollversammlung einer Handwerkskammer, deren laufende Wahlperiode nach dem und spätestens zum Ablauf des endet, gilt Absatz 1 entsprechend.

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IAAAB-27045

1Anm. d. Red.: § 124a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 142) mit Wirkung v. .